Der Bundestag hat das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen auf Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.
Beratungsprotokoll Pflicht
Dies umfasst unter anderem die Festlegung, dass Anleger Anspruch auf ein Protokoll über das Beratungsgespräch haben. Das heißt, wer falsch beraten wurde, kann damit in Zukunft seine Ansprüche vor Gericht leichter geltend machen. Im Einzelnen bedeutet das, dass der Finanzberater bei Gesprächen mit den Kunden Anlass und Dauer der Beratung, eine Einschätzung der persönlichen Situation und der individuellen Anliegen des Kunden sowie die Empfehlungen, die am Ende ausgesprochen werden, aufzeichnen muss. Zudem muss das Beratungsprotokoll dem Kunden noch vor Abschluss eines Vertrags unterschrieben ausgehändigt werden.
Rücktrittsrecht des Kunden bei Telefonberatung
Die Pflicht zum Protokoll gilt bei allen Beratungsgesprächen ? auch bei telefonischen Beratungen. Hier gilt ein Rücktrittsrecht in einem Zeitraum von sieben Tagen, in dem der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er der Meinung ist, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Allerdings trägt innerhalb dieser Frist das beratende Institut das Risiko.
Die neuen Protokollierungs- und Dokumentationspflichten gelten ab dem 1. Januar 2010. Damit gilt eine Übergangsfrist, die es den betroffenen Unternehmen ermöglichen soll, sich auf die Änderungen einzustellen.
Änderung der Verjährungsvorschriften
Zudem entfällt die Verjährungsvorschrift nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz. Das heißt, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren künftig nicht mehr nach drei Jahren, sondern richten sich dann nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Faktisch beginnt die dreijährige Frist dann erst zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis können diese Ansprüche bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Danach sind sie verjährt. (ks)