Gefahrenquelle Giveaways und Gummibärchen

Diese Praxis könnte sich in rechtlicher Hinsicht nicht nur als unzulässig erweisen und somit erledigt haben, sondern ferner dazu führen, dass Handelsvertreter auch für die zurückliegenden Jahre, in denen Kosten zu unrecht abgebucht worden sind, vom Vertriebsunternehmen zurückgefordert werden könnten. Dies jedenfalls so lange, wie die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für „erforderliche Unterlagen“ muss der Vertrieb aufkommen

Ist es aber tatsächlich so, dass dem Vertriebsunternehmen Kosten für jegliche Werbematerialien aufzuerlegen sind? Die maßgebliche Vorschrift (Paragraf 86 a Abs.1 HGB) setzt hier eine Grenze. Sie verpflichtet den Unternehmer jedenfalls nur zur Bereitstellung der „erforderlichen“ Unterlagen. Was der einzelne Handelsvertreter für erforderlich halten darf beziehungsweise sein Vertriebsunternehmen für erforderlich halten muss, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht mehr entnehmen. Diese Lücke muss durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden.

Ein Maß an Rechtsunsicherheit wird hierbei stets verbleiben, denn die Erforderlichkeit ist stark einzelfallabhängig. Nicht einmal der im Gesetz genannte Katalog von erforderlichen Unterlagen enthält eine abschließende Aufzählung, so dass über die dort genannten Unterlagen – Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen – weitere Werbematerialien erfasst sein können. Das Spektrum derartiger Materialien ist zweifelsohne sehr groß, wie auch der dem Urteil des OLG Celle zugrunde liegende Fall zeigt, denn dort standen neben Schreibutensilien und Visitenkarten unter anderem auch Kosten für Süßigkeiten und Trainingsanzüge zur Diskussion.

Seite 3: Wie weit greift der Begriff der „erforderlichen Unterlagen“?

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