Der BVK verweist im Fall A.T.U. auf Parallelen zur jüngsten Rechtssprechung gegen den Einzelhändler Tchibo. Auch der hatte sich als Tippgeber definiert, war damit allerdings in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. Tchibo hat allerdings Berufung eingelegt. Nun muss das Oberlandesgericht entscheiden.
„Für uns ist es unverständlich, warum jeder einzelne Versicherungsvermittler eine umfangreiche Prozedur der Registrierung, Sachkundeprüfung und Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durchlaufen muss, um überhaupt Versicherungen vermitteln zu dürfen, während dies für große Unternehmen mit Milliardenumsätzen wie Tchibo und A.T.U. nicht gelten soll“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Nach Auffassung des BVK wird die dem Verbraucherschutz dienende Versicherungsvermittlungsverordnung ad absurdum geführt, wenn versicherungsfremde Unternehmen vieltausendfach mit dem Vertrieb von Versicherungen Geld verdienen und sich dabei nur als Tippgeber sehen dürfen, ohne die gesetzlichen Standards erfüllen zu müssen. (hb)
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