Seit 2007 ist die Dokumentation der Beratung in der Versicherungsvermittlung gesetzlich Pflicht. Dass es nicht nur wichtig ist, überhaupt zu dokumentieren, sondern dies auch aussagekräftig zu tun, zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG).
In einer der ersten Entscheidungen zur Dokumentationspflicht (Az: 5 U 337/09, Urteil vom 27. Januar 2010) haben die Richter des OLG dazu Stellung genommen, wer im Streitfall beweisen muss, dass eine nach Inhalt und Umfang sachgerechte Aufklärung und Beratung erfolgt ist. Danach liegt die sogenannte sekundäre Darlegungslast beim Versicherungsvermittler.
Fehlt eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen, so muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe.
Vielmehr kann der Vermittler, den dann die Beweislast trifft, dann den Beweis führen, dass er über die Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten hat. Denn in der Beweisaufnahme durch das Gericht kann das Vorbringen des Vermittlers dann auch durch eine Zeugenaussage bestätigt werden.
„Die Entscheidung verdeutlicht, wie rigide Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist“, sagt Dietmar Goerz, Rechtsanwalt bei der auf Versicherungsvermittler spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
In einem Gerichtsverfahren helfe dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge, so Goerz weiter. Im dem der Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht zugrunde liegenden Fall habe der beklagte Versicherungsmakler viel Glück. Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen. „Das muss nicht immer so laufen“, sagt der Berliner Anwalt.
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007 wurde im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Anspruchsgrundlage für Schadensersatz eingeführt (Paragraf 63 VVG).
Danach sind Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von beratungsbezogenen Pflichten entsteht. Dadurch wurde sowohl für Makler als auch für Vertreter eine Beratungshaftung gesetzlich geregelt, die die Rechtsprechung bereits vorher festgeschrieben hatte, jedoch nur für Versicherungsmakler.