2. Qualifikation
Für die Produktgruppen, die der Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater berät, muss er qualifiziert sein, heißt es in dem Papier weiter. Die Sachkunde für Vermittler bilde den Ausgangspunkt hinsichtlich der Anforderungen an das Qualifikationsniveau. Perspektivisch soll jedoch dieses „Niveau für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen“.
3. Beratung
Außerdem muss der Honorarberater „einen ausreichenden Marktüberblick haben“ und die Beratung auf der „Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen“. Der Verbraucher dürfe nicht auf die Beratung und deren Dokumentation verzichten. Für den Darlehensberater sei eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.
4. Vermittlung
Der Honorarberater soll nicht nur abstrakt beraten dürfen, sondern auch den Erwerb eines konkreten Finanzprodukts vermitteln können. „Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss“. Es könne sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Beraters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahle. Für die Vermittlung dürfe der Honorarberater aber weder vom Produktanbieter noch von einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten, heißt es weiter.
5. Vergütung
Der Honorarberater darf ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Er muss ihn vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichten. Das BMELV hält ähnliche Regelungen wie bei Rechtsanwälten für Honorarberater perspektivisch für wünschenswert, für die gesetzliche Regelung des Berufsbildes sei dies aber nicht zwingend.
6. Unabhängigkeit
Der Honorarberater muss in seinen Entscheidungen von den Produktanbietern unabhängig sein. In keinem Fall dürfe er Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern für sich behalten. Zwischen Honorarberater und Produktanbietern dürfen grundsätzlich keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen.
Banken oder andere Finanzdienstleister, die neben dem Vertrieb auf Provisionsbasis auch Honorarberatung anbieten wollen, müssen für die Honorarberatung einen strikt getrennten Geschäftsbereich oder ein Tochterunternehmen gründen, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist.