7. Provisionen
Zahlreiche Versicherungs- und Anlageprodukte sind laut BMELV ohne eingerechnete Provisionen oder Rückvergütungen auf dem Markt nicht erhältlich. Dieses Problem will man dadurch lösen, indem entweder die Anbieter zur Bereitstellung ihrer Produkte zu Nettotarifen verpflichtet oder die Honorarberater zur Durchleitung der Provision an den Kunden berechtigt und verpflichtet werden.
Man bevorzuge aus marktwirtschaftlichen und wettbewerblichen Gründen letzteres. Jedoch sei eine Durchleitung der Provision an den Kunden im Versicherungsbereich aber nur möglich, wenn für Versicherungsberater das Provisionsannahmeverbot und das Provisionsabgabeverbot aufgehoben würden.
8. Übergangsregelung
Vermittlern, die derzeit noch auf Provisionsbasis arbeiten, soll der Übergang zur Honorarberatung erleichtert werden. Nur so könne erreicht werden, dass auf dem Markt eine hinreichend große Zahl von Honorarberatern tätig werden, schreibt das Aigner-Ministerium weiter. Für einen begrenzten Zeitraum sollen bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf Honorarbasis begründet werden können.
9. Aufsicht
Im Zuge der aktuellen Diskussion über die Beaufsichtigung der freien Finanzvermittler stellt sich das Ministerium die Frage, ob diese Aufteilung der Aufsicht als gegeben hingenommen oder erneut in Frage gestellt werden soll. Versicherungsberater und Darlehensberater blieben bei der geltenden Struktur unter der Aufsicht der Gewerbebehörden, Anlageberater unter der Aufsicht der Finanzaufsicht Bafin. Das BMELV schlägt für die Finanzberater eine Kontrolle durch die Bafin vor.
10. Regelungsstandort
Nicht geklärt ist, welche oder ob Fachgesetze zur Regulierung der Honorarberater verändert werden, denn die auf den neuen Berufsstand anwendbaren Regelungen sind je nach Produktgruppe auf Gesetze wie Gewerbeordnung, Kreditwesengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch verteilt. Die Alternative wäre ein eigenes Gesetz. (ks)
Foto: Laurence Chaperon/Bundesregierung