Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassene Revisionsentscheidung wurde mit Spannung erwartet. Je nach Interessenlage wurde erhofft, dass der BGH seine Differenzierung zwischen verschiedenen Vertriebswegen aufgeben würde, entweder im Sinne einer generellen Abkehr von der Offenbarungspflicht über Provisionen oder einer Aufgabe der „Privilegierung“ des freien Vertriebs gegenüber den Banken. Tendenzen in der voraufgegangenen Rechtsprechung schienen für eine Verschärfung der Haftung zu sprechen.
In verschiedenen Urteilen hatte der BGH anderen juristischen Begründungswegen, welche zu einer Abmilderung der Haftung für die Vergangenheit geführt hätten, eine klare Absage erteilt. Damit schien für manche eine generell harte Linie des BGH vorgezeichnet.
Nicht zuletzt in Cash. wurde dagegen darauf hingewiesen, dass die Richter des 3. Senates bei freien Finanzdienstleistern durchaus von einer generellen Erkennbarkeit des Provisionsinteresses für den Durchschnittskunden ausgingen und deshalb aus dortiger Sicht nicht eine „Bereichsausnahme“ auf der Kippe stand, sondern dass der grundlegende Gedanke des Schutzes nur berechtigten Vertrauens beziehungsweise berechtigter Unkenntnis des Kunden kaum in einem neuen Verfahren anders beurteilt werden würde.
Dies bestätigt das nun vorliegende Urteil vom 3. März 2011. Der BGH setzt sich mit der Kritik aus Literatur und Praxis und auch der abweichenden Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf offensiv auseinander. Er bestätigt – eindeutig – seine Rechtsprechung mit dem Gedanken, dass beim bankenunabhängigen Vertrieb ein Vertrauen auf die kostenlosen Dienste des Beraters im Regelfall nicht gerechtfertigt sei.
Auch der nur durchschnittlich erfahrene Anleger könne und müsse erkennen, dass der notwendige Verdienst für den Vertrieb nur aus dem an den Produktgeber gezahlten Anlagebetrag entnommen werden könne. Dies sei im Regelfall hingegen bei Banken nicht der Fall, da dies bei einer dauernden Dienstleistungsbeziehung, wie bei Banken üblich, nicht offenbar würden.
Nicht die formale Unterscheidung zwischen Bank oder freiem Vertrieb ist damit der Ausgangspunkt der Rechtsprechung für den BGH, sondern die Frage des schutzwürdigen Interesses des Kunden.
Seite 4: Wie es mit der Provisionsoffenlegung künftig aussieht