Provisionsoffenlegung: Sind die Würfel jetzt gefallen?

In einer typisierenden Betrachtungsweise führt er aus, dass bei freien Anlageberatern von einer Unkenntnis des Anlegers über das Provisionsinteresse oder einer gar „heimlichen Verprovisionierung“ nicht die Rede sein könne. Dementsprechend könne dem Kunden auch zugemutet werden, konkret nach der Provisionshöhe zu fragen, wenn diese für ihn ein entscheidendes Kriterium bilde.

In diesem Zusammenhang erteilt der BGH nicht nur einer allgemeinen Offenbarungspflicht eine Absage, sondern auch einem etwaigen Herausgabeanspruch für erhaltene Provisionen. In jüngster Zeit hatten sich Fälle gehäuft, in denen (frühere) Kunden versucht hatten, die vom Vermittler empfangenen Provisionen von diesen unter Berufung auf das Auftragsrecht des BGB herauszuverlangen.

Pflicht zur Provisionsangabe

Damit sind höchstrichterlich für die Vergangenheit die Würfel für den freien Vertrieb gefallen. Ob die Differenzierung des BGH in ihrer Begründung überzeugt, mag weiterhin zweifelhaft sein. Mancher hätte sich für die Vergangenheit eine von der Vertriebsform unabhängige Regelung in der Rechtsprechung gewünscht, welche allerdings erst nach dem Einsetzen der konkreter werdenden Rechtsprechung nach der Jahrtausendwende eine solche Pflicht für alle Vertriebswege eingeführt hätte.

Diese wird es allerdings in der Zukunft auf gesetzlicher Grundlage für einen weiteren wichtigen Bereich geben. Der Vertrieb geschlossener Fonds wird zukünftig nach dem Vorbild der Aufklärungs- und Informationspflichten bei Wertpapieren gestaltet. Diese umfasst auch die Kundeninformation über das konkrete Provisionsinteresse. Ähnliche Tendenzen sind für andere Anlageprodukte absehbar.

Die Zukunft wird daher tendenziell für alle Produkte eine explizite Pflicht zur Provisionsangabe bringen. Wenn diese vorher klar gesetzlich geregelt sowie bekannt gemacht worden ist und kein Raum für Interpretationsakrobatik mehr besteht, werden Banken und freie Vertriebe damit leben können. Womit die Gleichbehandlung im Ergebnis doch wieder hergestellt wäre.

Der Autor Professor Dr. jur. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte, Professor an der FHDW in Bergisch Gladbach und Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.

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