Gerade für Einzelkämpfer und kleinere Vertriebsgruppen entsteht hier ein praktisches Problem. Die Rechtsprechung hilft dabei wenig weiter. „Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt“ (BGH, Urteil vom 5. März 2010 – Az.: III ZR 17/08).
Die einzelfallbezogene Betrachtungsweise führt manchmal zu skurrilen Ergebnissen, etwa wenn verschiedene Gerichte hinsichtlich des gleichen Umstandes mal davon ausgehen, dass bei gehöriger Plausibilitätsprüfung dieser Umstand hätte entdeckt werden müssen, mal eine entsprechende Prüfungspflicht für zu weitgehend halten.
Welchen Stellenwert haben dann Angebote externer Dienstleister, welche – gegen Vergütung – dem Finanzdienstleister die schwierige und risikoreiche Arbeit abzunehmen versprechen? Derzeit werden entsprechende Dienstleistungen zum Teil auch von bekannten Analysehäusern und Ratingagenturen angeboten. Zunächst erscheint dies für die Praxis als eine enorme Arbeitsentlastung.
Allerdings führt keineswegs schon der Verweis auf eine extern durchgeführte Plausibilitätsprüfung allein zur Enthaftung des Finanzdienstleisters. Juristisch gesehen bleibt der Finanzdienstleister im Verhältnis zu seinem Kunden immer der Verantwortliche für die Plausibilitätsprüfung. Außerdem besteht das Risiko eines „Kaskadeneffekts“, welcher sich schon zum Beispiel bei der Diskussion um Presseberichterstattung oder andere externe Gutachten in der Vergangenheit gezeigt hat.
Auch wenn man einräumt, dass der Berater sich dieser „Hilfsmittel“ zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten durchaus bedienen kann, fordert die Rechtsprechung wiederum, dass er dann zumindest die Qualität des Hilfsmittels selbst wieder kritisch prüfen muss. Auch dies dürfte vorab schwer sein, zumal sich im praktischen Haftungsfall ja zumindest im Nachhinein gerade gezeigt hat, dass die hinzugezogene Institution das jedenfalls hier speziell eingetretene Risiko nicht erkannt hat.
Seite 3: „Einzelkämpfer“ oder Großbank – wird ausreichend differenziert?