Vermittlerrecht: Das Kreuz mit der Plausibilitätsprüfung

Bleibt schließlich als letzter Stolperstein noch die finanzaufsichtsrechtliche Zulässigkeit des Angebotes einer externen Plausibilitätsprüfung, wenn diese etwa ergänzend zu einem Rating erfolgt. Die 2009 in Kraft getretene EU-Rating-Verordnung (VO EG Nr. 1060/2009) schreibt in ihrem Anhang 1, Abschnitt B, Abs. 4, vor, dass eine Ratingagentur keine Beratungsleistung für das bewertete Unternehmen oder einen verbundenen Dritten und auch andere Dienstleistungen nur dann erbringen darf, wenn diese Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihrer Ratingtätigkeit verursachen können.

Diese EU-Verordnung ist derzeit noch nicht auf alle Anlageprodukte und Ratingagenturen unmittelbar anwendbar, sie zeigt aber allgemein geltende Grundgedanken auf. Auch wenn Plausibilitätsprüfungen als Nebendienstleistungen gegenüber dem Vertrieb als „Dritten“ zwischen Kunden und Produktgeber erbracht werden, drohen potenzielle Interessenkonflikte.

Eine Plausibilitätsprüfung mit schlechtem Ergebnis wird sich (auch wenn sie mit entsprechenden Vertraulichkeitsklauseln versehen ist) primär kaum erfolgreich bei Vermittlern gegen Entgelt anbieten lassen, da nach kurzer Zeit ohnehin entsprechende Warnungen in Branchenkreisen bekannt werden, die für weitere Interessenten den Erwerb dieser Prüfung überflüssig machen werden.

Welches Wissen einfließen darf

Darüber hinaus wird auch ein Produktgeber nicht begeistert sein, wenn seinem Prospekt mangelnde Plausibilität vorgeworfen wird – was mittelbar durchaus wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Und schließlich bleibt die Frage nach der Verwertbarkeit von Erkenntnissen über Kreuz. Nimmt man die Trennung zwischen Produktrating und Plausibilitätsprüfung ernst, könnte ein Emissionsprospekt auch dann noch „plausibel“ erscheinen, wenn im Rahmen des Ratings Erkenntnisse über konkret unzutreffende Grundannahmen oder im speziellen Fall drohende atypische Risiken gewonnen worden wären.

Dürfte ein solches „Vorwissen“ in die Plausibilitätsprüfung mit einfließen, oder müsste es im Sinne der Neutralität geradezu „ausgeblendet“ werden, um nicht das eine mit dem anderen zu vermischen?

Das Fazit: Plausibilitätsprüfungen durch Dritte sind kein „Haftungsdach“ gegenüber den Kunden. Auch ein interner Regressanspruch im Falle eines Falles bleibt rechtlich und wirtschaftlich eine Frage des Einzelfalls. Qualifizierte Prüfungen renommierter Anbieter können aber eine echte Hilfe bei der eigenen Recherchearbeit sein und diese erheblich abkürzen.

Der Autor Professor Dr. jur. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte, Professor an der FHDW in Bergisch Gladbach und Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.

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