Welche der vorgenannten Punkte nimmt das Ministerium in seinem Papier auf und welche Lösungen bietet es an?
Anwendungsbereich: Die Fokussierung auf die Vergütungsvariante führt hier zu einem Verzicht auf eine Einordnung in kapitalmarktrechtliche Kategorien. Die vorgeschlagenen Bezeichnungen Versicherungsberater, Anlageberater, Darlehensberater und Finanzberater bewegen sich daher im „luftleeren Raum“.
Qualifikation: Die aufgelisteten Anforderungskriterien erscheinen sachgerecht, bedürfen jedoch der Konkretisierung, sobald der „sichere Boden“ des KWG, des WpHG und der Erläuterungsschreiben der BaFin verlassen wird.
Beratung: Die geforderte Möglichkeit einer Beratung auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern wird in der Praxis oft daran scheitern, dass Anlageberater/Anlagevermittler sich in den Status des Tied Agent flüchten und damit in ihrer Wahlmöglichkeit bei Produkten und Anbietern deutlich eingeschränkt sind.
Die Feststellung, der Verbraucher könne, wenn er die Dienste des Honorarberaters in Anspruch nimmt, „auf die Beratung und deren Dokumentation nicht verzichten“, entspricht der Rechtslage nach geltendem Recht und der beabsichtigten Neufassung. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (die Gewerbeordnung betreffend) legt fest: Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des WpHG vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen.
Vermittlung: Das hier durch die Eckpunkte hergestellte faktische Junktim zwischen Beratung und dem nachfolgenden Erwerb des Finanzproduktes ist nicht überzeugend. Es übersieht die durchaus praxisrelevante Möglichkeit einer Order des Verbrauchers in Form des „Execution only“ nach erfolgter Beratung. So ist es durchaus denkbar, dass der Kunde sich selbst um den Erwerb des Finanzproduktes kümmert.
Vergütung: Die in den Eckpunkten noch einmal ausdrücklich geforderte Information des Kunden über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung entspricht dem Schutzbereich des WpHG in Verbindung mit der umfangreichen Rechtsprechung zu Zuwendungen von dritter Seite. Die Probleme, die der Bundesgerichtshof durch die neuen Entscheidungen XI ZR178/10 und XI ZR 182/10, durch die Privilegierung des Festpreisgeschäftes der Kreditinstitute – faktischer Dispens von der Verpflichtung zur Offenlegung – geschaffen hat, sollten im Kontext der Neuordnung der Anlageberatung gelöst werden.
Unabhängigkeit: Die geforderte Unabhängigkeit von Produktanbietern mag erreichbar sein, vernachlässigt jedoch den Gesichtspunkt, dass der Berater/Vermittler in neue (vielleicht gravierendere) Abhängigkeiten kommt, wenn er von den Bereichsausnahmen Gebrauch macht, unter ein Haftungsdach geht und sich damit dem Weisungsrecht und (faktisch) der Produktauswahl des Haftungsdaches unterstellt oder von der Ausnahmeregelung bezüglich Investmentanteilen (Paragraf 2 (6) KWG) Gebrauch macht. Eine Erweiterung auf Vermögensanlagen im Sinne des Paragraf 1 (2) des neuen Vermögensanlagengesetzes ist vorgesehen.
Seite 4: Trennung zwischen Honorarberater und Provisionsberater realitätsfern