Die ferner in den Raum gestellte Trennung zwischen Honorarberater und Berater auf Provisionsbasis in einer Person erscheint recht realitätsfern.
Provisionen: Im zweiten Absatz tariert das Eckpunktepapier hier Brutto/Netto-Tarif im Produkt gegeneinander aus und weist in dankenswerter Formulierung auf die Wirtschaftsverfassung unseres Staates hin: „Gegenüber der Verpflichtung zu Nettotarifen ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Durchleitung der Provision besser mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar und daher zu bevorzugen.“ Hierzu ist anzumerken: der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt, bei voller Offenlegung der vereinnahmten Provisionen, einen abweichenden Modus durch Vereinbarung mit dem Kunden.
Übergangsregelung: Die vorgeschlagene Regelung zu der Behandlung von Altverträgen (gemeint sind offenbar Dauerkunden im Bereich Vermittlung und Beratung) erscheint sachgerecht.
Aufsicht/Regelungsstandort: Die hier angesprochenen Divergenzen und Asymmetrien bezüglich Aufsicht und gesetzlicher Grundlage werden überzeugend dargestellt und sollten den Gesetzgeber veranlassen, für eine Vereinheitlichung auf der Basis absoluter Wettbewerbsneutralität zu sorgen. Soll auf das „sichere Dach“ der BaFin und auf den damit verbundenen (wenn auch teuren) Bonus der Aufsicht verzichtet werden, so ist das Know-how der Gewerbeaufsicht so aufzubauen, dass es dem Standard der BaFin und ihrer Vorgängerinstitute entspricht. Dies dürfte schwierig sein, schon unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Möglichkeit, gewerberechtliche Aufsicht grenzüberschreitend zu organisieren.
Einen sehr relevanten Punkt spricht das Eckdatenpapier im letzten Absatz mit der Frage der steuerlichen Behandlung an. Zu Recht wird festgestellt, dass eingerechnete Provisionen unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden können, ein gesondert abgerechnetes Honorar für die Beratung jedoch (seit Einführung der Abgeltungssteuer) sich nicht steuermindernd auswirkt. Dem Petitum des Eckpunktepapiers, hier steuerlich gleichzustellen, ist zuzustimmen.
Der Autor Klaus J. Koehler ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln.