Die neue Regulierung des Vertriebs von Beteiligungen nach Paragraf 34f GewO hat den Haftungsdächern Auftrieb gegeben. Oft werden dabei aber die erheblichen Risiken für das Haftungsdach selbst übersehen. Aktuelle Urteile zeigen, dass viele Anbieter die eigene Haftung wie auch die der angeschlossenen Vermittler nicht richtig einschätzen.
Text: Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner
Seit dem 1. Juni 2012 ist nun auch die Vermittlung von Fondsbeteiligungen stärker reguliert. Reichte hierfür bisher die Genehmigung nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung aus, bedarf es jetzt einer speziellen Zulassung nach Paragraf 34f der GewO. Die Anforderungen hier sind nun deutlich höher, zunächst müssen neben der persönlichen Zuverlässigkeit unter anderem Sachkunde und eine entsprechende Vermögenshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Aber auch im operativen Ablauf müssen erhöhte Anforderungen erfüllt und diese laufend nachgewiesen werden, was zu erheblichen administrativen Belastungen und auch Kosten führt. Die Ausgestaltung der „Alte-Hasen“-Regelung für die Erlangung der entsprechenden Erlaubnis führt zudem dazu, dass auch viele erfahrene Vertriebler um einen Neuantrag nicht herumkommen.
Last Exit Haftungsdach?
Als Ausweg wird aktuell das Haftungsdach intensiv diskutiert und auch von vielen (neuen) Anbietern zur Verfügung gestellt. Schon seit Langem machte Paragraf 2 Absatz 10 Kreditwesengesetz (KWG) eine Ausnahme von den strengen Regelungen bei der Vermittlung von förmlichen Wertpapieren als Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes. Der einzelne Vermittler war diesen Regelungen selbst nicht unterworfen, wenn er im Rahmen eines Haftungsdachs als sogenannter Tied-Agent (angebundener Vermittler) arbeitete. Diese explizit auf mehrstufige Vertriebsstrukturen zugeschnittene Sonderregelung setzt aufsichtsrechtlich voraus, dass ein Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, welches selbst in vollem Umfang die strengen KWG-Voraussetzungen erfüllt, gegenüber der BaFin die Haftungsübernahme für den betreffenden Vermittler anzeigt.
Inzwischen kann in einem sogenannten Selbstschreibeverfahren das entsprechende Unternehmen „seine“ Tied-Agents selbst an- und abmelden, ohne dass eine Einzelfallprüfung durch die BaFin stattfindet. Die Neuregulierung des Vertriebs von Beteiligungsangeboten außerhalb des Wertpapierbereichs definiert nun auch zum Beispiel geschlossene Fonds und ähnliche Beteiligungsmodelle als Finanzinstrumente im Sinne des KWG, lässt aber ebenfalls die Konstruktion eines Haftungsdachs mit Tied-Agent im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 10 KWG zu. Wer als Tied-Agent angemeldet ist, muss dementsprechend selbst nicht die strengen Anforderungen des Paragrafen 34f GewO in vollem Umfang erfüllen.
Seite zwei: Wann haften Vermögensschadenhaftpflichtversicherer und Haftungsdach?