Honorar-Finanzanlagenberatung, eine Alternative zur Finanzanlagenvermittlung?

Ab dem 01. August 2014 haben Berater die Wahl, ob sie als Honorar-Finanzanlagenberater nach der neuen Erlaubnis des Paragrafen 34h GewO tätig sein wollen oder das herkömmliche Geschäft der Vermittlung nach Paragraf 34f GewO betreiben möchten.

Gastbeitrag von Thomas Elster, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte

34f gewo 34h gewo: Elster
Um sich von Kundenseite vergüten zu lassen, wird auch in Zukunft entgegen eines verbreiteten Irrtums nicht zwingend eine Erlaubnis nach 34h GewO erforderlich sein.

Der Honorar-Finanzanlagenberater muss alle Voraussetzungen, die für eine Erlaubnis nach 34f GewO erforderlich sind, mitbringen, also die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung, den Sachkundenachweis und die Eintragung ins Register. Unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zu 34f GewO erübrigt sich eine erneute Prüfung.

Keinerlei Zuwendungen durch Dritte

Hinzu kommen gesteigerte Wohlverhaltenspflichten für den Honorar-Finanzanlagenberater. Er darf sich nur vom Anleger vergüten lassen und keinerlei Zuwendungen durch Dritte im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere aufgrund einer Vermittlung als Folge der Beratung entgegennehmen.

Nur wenn Produkte oder gleichermaßen geeignete Produkte nicht provisionsfrei erhältlich sind, ist die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Diese Zuwendungen sind jedoch unverzüglich an den Kunden auszukehren.

Neben dieser Honorierungsregelung, die dem Honorar-Finanzanlagenberater seinen Namen gibt, sind noch weitere Wohlverhaltenspflichten einzuhalten. So muss der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zugrunde liegen (Marktüberblick).

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Gesteigerte Wohlverhaltenspflichten

Diese müssen nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sein (Diversifikation) und dürfen nicht beschränkt sein auf Anbieter oder Emittenten, die in enger Verbindung stehen oder in sonstiger Weise wirtschaftliche verflochten sind. Konkretisierungen zu den unbestimmten Rechtsbegriffen sind in der FinVermV zu erwarten.

Der Vorteil, den ein Finanzanlagenberater hat, wenn er sich für die Honorar-Finanzanlagenberatung entscheidet, soll sein, dass er eine qualitativ hochwertigere Dienstleistung anbietet. Jedenfalls geht der Gesetzgeber davon aus, eine qualifizierte Form der Anlageberatung mit dem Honoraranlageberatungsgesetz geschaffen zu haben.

34f GewO versus 34h GewO: Nur alternativ erhältlich

Der Preis hierfür ist allerdings hoch. Ein Marktteilnehmer muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach 34f GewO oder nach 34h GewO haben möchte, sie sind nur alternativ erhältlich. Diese Regelung ist sehr strikt.

Seite zwei: Gesetzgeber bewusst keine Klarheit geschaffen

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