Wer eine Erlaubnis nach 34 h GewO hat, kann auch wenn diese auf einzelne Finanzanlagen des Paragrafen 34f I Nrn 1. – 3 GewO beschränkt ist, weder zu den anderen Finanzanlagen, die 34f GewO nennt, noch zur Vermittlung von Finanzanlagen parallel eine Erlaubnis nach 34f GewO erhalten.
Gesetzgeber bewusst keine Klarheit geschaffen
Es wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, ob Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in Form von Bürogemeinschaften oder Gesellschaften zusammen arbeiten könnten oder ob der Inhaber einer Erlaubnis nach 34h GewO Geschäftsführer einer juristischen Person mit Erlaubnis nach 34f GewO sein kann oder umgekehrt.
Allerdings hat der Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst keine Klarheit geschaffen. Solche Gestaltungen sind folglich mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet.
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Zusätzliche Kundenvergütung auch nach 34f GewO zulässig
Um sich von Kundenseite vergüten zu lassen, wird auch in Zukunft entgegen eines verbreiteten Irrtums nicht zwingend eine Erlaubnis nach 34h GewO erforderlich sein: Auch nach den neuen Regelungen kann sich ein Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f GewO, der Provisionen vereinnahmt, nach wie vor vom Kunden zusätzlich vergüten lassen.
Eine entsprechende Offenlegung der Zuwendungen ist gegenüber dem Kunden erforderlich. Vor dem Hintergrund dieser weiterhin bestehenden Möglichkeit erscheint es zweifelhaft, dass sich viele Marktteilnehmer für die Honorar-Finanzanlagenberatung entscheiden werden.
Rechtsanwalt Thomas Elster ist Bankkaufmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München. Er berät Versicherungsvertriebe, Finanzdienstleister und Banken.
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