Bisher sind rund 4.000 Berater im Finanzanlagenvermittler-Register der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) registriert. AfW-Vorstand Frank Rottenbacher warnt die Vermittler angesichts der niedrigen Zahl der Anmeldungen vor einem Spiel auf Zeit.
Seit 1. Januar 2013 müssen sich Berater, die Finanzanlagen gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln, im Finanzanlagenvermittler-Register anmelden. Bisher haben sich 4.245 Berater getan. Von den registrierten Finanzanlagenvermittlern gemäß Paragraf 34f GewO hat die Mehrheit (4.208) eine Erlaubnis nach für die Vermittlung von Investmentfonds beantragt. 1.244 Vermittler haben sich zudem auch für die Vermittlung von geschlossenen Fonds registriert, 481 besitzen eine Gewerbeerlaubnis für sonstige Vermögensanlagen (Stand 28. März).
„In meinen Augen sind das noch unfassbar wenige Anmeldungen“, kommentiert Rottenbacher, Vorstand des Berliner Bildungsanbieters Going Public und Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) gegenüber Cash.-Online.
Register wird noch deutlich wachsen
Dass die meisten Vermittler sich auf Investmentfonds spezialisieren deckt sich mit Rottenbachers Erfahrungen aus Verband und dem Schulungsalltag. „Ausgehend von den Ergebnissen des letzten AfW-Vermittlerbarometers, rechne ich insgesamt mit einer noch deutlich steigenden Zahl an Registrierungen“, so Rottenbacher weiter.
Der Studie zufolge planen mehr als drei Viertel der Vermittler (78,2 Prozent) eine Erlaubnis zur Vermittlung von Investmentfonds gemäß Paragraf 34f GewO beantragen. Knapp die Hälfte will demnach eine Teilerlaubnis zum Vertrieb Geschlossener Fonds anzustreben. Eine Teilerlaubnis für die Produktklasse “Sonstige Vermögensanlagen” zu erwerben, plane mehr als ein Viertel der Befragten (27,8 Prozent).
Warten ist gefährlich
Zum Ende des ersten Quartals 2013 ist die Halbzeit der „Umtauschfrist“ erreicht, zu der sich Finanzanlagenvermittler ohne Sachkundeprüfung mit Qualifikationsnachweis registrieren können (bis 30. Juni 2013). AfW-Vorstand Rottenbacher rät Vermittlern davon ab bis zum Ende dieser Frist zu warten. Seiner Einschätzung nach zögern einige Vermittler die Anmeldung aus Kostengründen hinaus, da die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) erst ab dem Tag der Erlaubniserteilung zu zahlen sei. „Warten ist unheimlich gefährlich“, mahnt Rottenbacher.
Finanzanlagenvermittlung ohne gültge Erlaubnis könnte demnach nicht nur zu Abmahnungen durch die Behörde führen. „Es kann zwar sein, dass die zuständige Behörde ein „Moratorium“ erlässt, also Vermittler ohne Erlaubnis auch nach Verstreichen der Frist nicht sofort abmahnt“, erläutert Rottenbacher weiter. Allerdings beziehe sich dieses Moratorium nur auf das Verhältnis zwischen Vermittler und Behörde. Sowohl Kunden als auch Mitbewerber könnten den Vermittler demnach abmahnen. Zudem greife auch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht. (jb)
Foto: Christof Rieken