Zwar hat der Bundestag die Kosten für Abmahnungen bei der Verletzung von Bildrechten im privaten Bereich deutlich gemildert. Die rechtswidrige Nutzung fremden Bildmaterials für gewerbliche Zwecke (beispielsweise dem Internetauftritt eines selbständigen Versicherungsmaklers) bleibt allerdings teuer.
Gastbeitrag von Olaf C. Sauer, Kanzlei fuhrken&sauer
Bundestag beschließt Eingrenzung von Abmahngebühren nur für private Nutzungen
Der Bundestag hat am 27. Juni 2013 einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach dem die Gebühren für eine erste Abmahnung bei einer Verletzung von Bildrechten bei privat handelnden Nutzern auf 155,30 Euro begrenzt werden. Die Gerichte haben zukünftig von einem fiktiven Streitwert von 1.000 Euro auszugehen.
Damit sollen „finanzielle Anreize für Abmahnungen deutlich verringert und die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt“ werden, so die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Wichtig ist indes das kleine Wort „privat“. Bei gewerblichen Nutzungen drohen weiterhin hohe Geldstrafen bei berechtigten Abmahnungen.
Bildrechte: Weiterhin hohe Kosten bei gewerblichen Nutzungen
Bei einer rechtswidrigen Nutzung kann ein Urheber insbesondere folgende Rechte am Bild geltend machen:
(1) Der Urheber des Bildes kann zunächst durch eine rechtsanwaltliche und kostenpflichtige Abmahnung die sofortige Unterlassung der weiteren Nutzung verlangen. Verwendet der Nutzer das Bild gewerblich, ist der Streitwert der Abmahnung nicht auf die gedeckelten 1.000 Euro beschränkt. Der Streitwert kann – je nach Nutzung des Bildes – leicht 10.000 Euro bis 30.000 Euro betragen, woraus allein Abmahnkosten in Höhe von zumindest 775,64 Euro bis 1.196,43 Euro resultieren können. Unterzeichnet der Nutzer die geforderte Erklärung und löscht das Bild nicht umgehend in allen (!) Bereichen seines Internetauftrittes, hat er hohe Vertragsstrafen zu erwarten. Das ist aber noch nicht alles.
(2) Der rechtswidrige Nutzer hat nachträglich die Kosten einer fiktiven Lizenz (sog. „Lizenzanalogie“) als Schadensersatz für seine rechtswidrige Nutzung zu tragen. Maßstab für diese fiktive Lizenz sind die nachgewiesene übliche Lizenz des Urhebers oder die branchenüblichen Lizenzkosten, die regelmäßig anhand der Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bestimmt werden.
(3) Nennt der Nutzer den Urheber nicht, was bei der Nutzung fremder Bilder oft der Fall ist, droht ein 100%-iger Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. So kann eine rechtswidrige Nutzung insgesamt schnell weit mehr als das Doppelte einer rechtmäßig erworbenen Lizenz kosten.
Unser Tipp: Unterzeichnen Sie keine hohen bezifferten Vertragsstrafen. Es genügt eine unbezifferte Vertragsstrafe, die in das gerichtlich zu überprüfende Ermessen des Urhebers gestellt wird, der sogenannte Hamburger Brauch. Achten Sie darauf, dass Sie das Bild sofort und überall in Ihrem Internetauftritt löschen!
Vorsicht beim Bilderwerb von Dritten
Ein weiterer Fallstrick bei Bildrechten im Internet ist der Erwerb von Fotomaterial über Dritte, beispielsweise Agenturen. Diese haben unter Umständen ihrerseits keine ausreichenden Nutzungsrechte an dem Bild erlangt.
Ein Verweis auf den Dritten hilft dem Nutzer nicht. Denn der Urheber kann sich dennoch unmittelbar an den Nutzer selbst wenden – mit allen Konsequenzen hinsichtlich der genannten hohen Kosten (rechtlich heißt das: es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Bildnutzungsrechten).
Zwar kann der Nutzer bei dem Dritten Regress verlangen und die Kosten so unter Umständen neutralisieren. Das ist jedoch praktisch oft nicht möglich, weil der Nutzer es nicht kann oder will (beispielsweise weilt der Dritte im fernen Ausland, ist zahlungsunfähig oder ein guter Geschäftspartner, etc.).
Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob ein Dritter seinerseits die erforderlichen Bildrechte erworben hat und ob Sie notfalls Regress bei ihm nehmen können. Achten Sie sorgfältig auf die Seriosität des Anbieters und die vertraglich erworbene Reichweite der jeweiligen Lizenzen.
Bildrechte: Abmahnung auch bei eigenem Bildmaterial?
Auch selbst angefertigte Fotografien können zu hohen Kosten führen, wenn dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Insbesondere kann die Abbildung einer anderen Person nur mit deren Einwilligung erfolgen (oder allenfalls bei berechtigtem öffentlichem Interesse, § 23 KUG).
Fehlt eine solche Einwilligung, kann der Betroffene den Nutzer ebenfalls abmahnen und Schadensersatz verlangen, insbesondere bei der Verwendung für eigene Werbung. Der Nutzer ist stets nachweispflichtig, dass er von dem Abgebildeten die Einwilligung für die jeweilige Veröffentlichung erlangt hat. Der Verweis auf einen Dritten genügt wiederum nicht, wenn der Betroffene seine Einwilligung tatsächlich nicht und oder nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben hat.
Unser Tipp: Lassen Sie sich immer eine schriftliche Einwilligung von der abgebildeten Person unterzeichnen, die die spezifische Verwendung des Bildes genau bezeichnet.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Olaf C. Sauer ist Partner in der Kanzlei fuhrken&sauer. Er doziert in den Bereichen Arbeits- und Medienrecht u.a. am Institut für Kultur- und Medienmanagement, Hamburg, der Hochschule für Hannover und der DeutscheAnwaltAkademie.
Bild: Jörg Schwalfenberg