Neue Gefahren im Online-Marketing?

Das OLG München stellt in einer umstrittenen Entscheidung gegen ein in der Anlageberatung tätiges Unternehmen das allgemein anerkannte Double-opt-in-Verfahren bei dem Versand von E-Mail-Newslettern in Frage. Droht eine Abmahnwelle?

Gastbeitrag von Dr. Christian Tinnefeld, Kanzlei Hogan Lovells International LLP

Dr. Christian Tinnefeld, Hogan Lovells

E-Mail-Newsletter haben sich im Online-Marketing seit vielen Jahren als einfaches Mittel etabliert, um einen großen Kreis von Adressaten zielgerichtet anzusprechen, um Informationen, Dienste und andere Inhalte ohne großen Aufwand und tagesaktuell zu übermitteln.

Da es sich bei E-Mail-Newslettern aber um „Werbung“ im Rechtssinn handelt, sind vor dem Versand einige Regeln zu beachten. Insbesondere ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einzuholen.

Double-opt-in-Verfahren: Grafik
Quelle: Hogan Lovells

Verurteilung trotz Umsetzung einer „Best Practice“

Die deutsche Rechtsprechung hatte hierzu Standards entwickelt, bei deren Beachtung sich der Versender eigentlich sicher sein konnte, keinen Wettbewerbsverstoß beim Versand von E-Mail-Newslettern zu begehen.

Eigentlich. Denn mit einem viel diskutierten Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 29 U 1682/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) München einen Werbetreibenden auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verurteilt, der einen E-Mail-Newsletter an Adressaten verschickt hatte, deren E-Mail-Adressen zuvor im Wege des sogenannten „double opt-ins“ gewonnen wurden – einem Verfahren, das nach einer Grundsatzentscheidung des BGH eigentlich als „sicher“ galt.

Unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Newsletter

E-Mails, die ohne vorherige Einwilligung des Adressaten verschickt werden, können eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und somit als unlautere geschäftliche Handlung Unterlassungsansprüche auslösen und Abmahnungen nach sich ziehen. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob es sich um Werbe-E-Mails oder sonstige E-Mails („SPAM“) handelt. Die einschlägige Vorschrift, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sagt hierzu:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
(…)
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, …

Seite zwei: Unzumutbare Belästigung durch Störung des Gewerbebetriebs

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