34f GewO: Wer zu spät kommt…

Am Montag endet die Umtauschfrist für bisherige 34c-Vermittler, die künftig Finanzanlagen gemäß Paragraf 34f der Gewerbeordnung vermitteln wollen. Die Frist verstreichen zu lassen, kann für Berater schwerwiegende Folgen haben.

Gewo: Rottenbacher
Frank Rottenbacher, AfW: „Informationen sind ausreichend vorhanden, jetzt müssen sie in Aktivitäten umgesetzt werden.“

Bis zum Fristablauf sind es nur noch wenige Tage. Vermittler von Finanzanlagen, die eine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) besitzen und diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit sichern wollen, haben nur noch bis zum 30. Juni Zeit, einen Antrag für den Paragrafen 34f GewO zu stellen.

Hierfür muss der zuständigen Erlaubnisbehörde bis zum Stichtag die Paragraf-34c-Urkunde sowie eine Bestätigung über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) vorgelegt werden. Die verantwortlichen Stellen prüfen – je nach regionaler Zuständigkeit entweder die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) – bei der Antragsbearbeitung für die neue Gewerbeerlaubnis auch die Sachkunde des Antragstellers.

Gewo: Zuständigkeiten

Die Sachkunde kann auf Grundlage der Finanzanlagen-vermittlerverordnung (Fin- VermV) bis zum 31. Dezember 2014 unter anderem durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung „geprüfter Finanzanlagenfachmann (IHK)“ nachgewiesen werden.

Alte-Hasen-Status: Keine Rückwirkung

Eine Ausnahme von der Pflicht zum Sachkundenachweis besteht durch die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“. Um diese Ausnahmevorschrift in Anspruch nehmen zu können, ist die Vorlage der jährlichen Prüfberichte gemäß Paragraf 34 c Absatz 1 Nr. 1 oder 3 GewO ohne Unterbrechungen seit 1. Juni 2006 erforderlich. Auch die Frist für eine mögliche Anerkennung des „Alte-Hasen-Status“ endet am 30. Juni. Bei einer Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kann von der Sonderregelung nicht mehr Gebrauch gemacht werden.

Abgesehen von der „Alten-Hasen-Regelung“ gibt es noch eine weitere wichtige Ausnahme von der erforderlichen Sachkundeprüfung: die gleichwertigen Berufsabschlüsse nach Paragraf 4 FinVermV.

Obwohl sich Berater, die Finanzanlagen gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln, bereits seit 1. Januar 2013 im Finanzanlagenvermittler-Register anmelden können und die Erlaubnisbehörden die ersten Sachkundeprüfungen bereits im Dezember 2012 abgenommen haben, sind bisher nur wenige Anmeldungen eingegangen. Seit Ende des ersten Quartals 2013 (28. März) hat sich die Zahl der Anmeldungen fast verdoppelt.

Zahl der Anmeldungen gering

Von den registrierten Finanzanlagenvermittlern gemäß Paragraf 34f GewO haben 8.205 (1. Quartal: 4.208) eine Erlaubnis für die Vermittlung von Investmentfonds beantragt. 2.208 (1. Quartal: 1.244) Vermittler haben sich zudem auch für die Vermittlung von geschlossenen Fonds registriert, 882 (1. Quartal: 481) besitzen eine Gewerbeerlaubnis für sonstige Vermögensanlagen.

Trotz des rasanten Anstiegs innerhalb von zwei Monaten erscheint die Zahl der Anmeldungen im Vergleich zur erwarteteten Anzahl der Vermittler von Finanzanlagen, die zu Beginn des Gesetzbegungsverfahrens zugrunde gelegt wurde, als sehr gering.

Seite zwei: Berater sind verunsichert

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