Die BCA AG, einer der großen Maklerpools in Deutschland, erwartet durch die gesetzliche Regelung der Honoraranlageberatung für Finanzprodukte mittelfristig keine nennenswerte Abkehr von der provisionsbasierten Beratung.
Das mittlerweile verabschiedete Honoraranlageberatungsgesetz betrifft ausschließlich die Vermittlung von Finanzprodukten.
„Die BCA begrüßt die gesetzliche Verankerung der Finanzberatung auf Honorarbasis in Deutschland als eine weitere Möglichkeit neben der provisionsbasierten Beratungsform. Honorarberatung ist aber nur eine von mehreren Vergütungsformen. Sie sagt nichts über die Beratungsqualität aus“, unterstreicht BCA-Vorstand Oliver Lang.
Bereit für die Honorarberatung
Die BCA sei auf die Honorarberatung vorbereitet und könne entsprechende Abwicklungslösungen anbieten. „Aktuell erleben wir, dass die europäische Neufassung der Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2) sowie die Verbraucherschützer die Diskussionen um eine Honorarberatung auch im Versicherungsbereich wieder anfachen. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass die Honorarberatung in der Breite nicht praxisrelevant ist. Die Mehrheit der Bürger ist gemäß Umfragen nicht bereit, für eine Versicherungsberatung ein festes Honorar zu bezahlen, das bei gründlicher Beratung höher als eine Courtage sein könnte“, betont BCA-Vorstand Dr. Jutta Krienke.
Sie führt weiter aus: „Die Offenlegung der Kosten seit 2008 und nicht die Honorarvereinbarung ist ein Schritt in die richtige Richtung, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Preis für die Vermittlungsleistung transparent zu machen. Eine angemessene Courtage ermöglicht den Zugang zu bezahlbarem unabhängigem Rat – und der Schadenfall ist gleich mit abgedeckt. Wenn in der Vergangenheit in Einzelfällen ein Honorartarif erwünscht gewesen sei, so hat die BCA das passende Versicherungsunternehmen vermitteln können“.
Gebühr auch bei Nichtabschluss
Ein wesentliches Problem sieht Lang in den Fällen, in denen es nach einer Beratung zu keinem Abschluss komme, aber die Gebühr fällig werde. Das sei dem Kunden nur schwer zu vermitteln. Anders als in anderen europäischen Ländern seien die Anleger hierzulande provisionsbasierte Vergütungen gewohnt und würden die Finanzberatung als kostenlos wahrnehmen. Die Akzeptanzhürden für eine Honorarberatung seien entsprechend hoch.
Kritisch sieht die BCA den Gesetzentwurf hinsichtlich der Einführung neuer Begrifflichkeiten für die honorarbasierte Anlageberatung bei Finanzinstrumenten, die von denen für den Versicherungsbereich abweichen. Hier sei klar, dass der Vertreter im Lager der Gesellschaften stehe, während Makler und Berater dem Kunden zugeordnet werden.
Die Schaffung eines neuen „Finanzanlagenvermittlers“ und „Honorar-Anlageberaters“ verwässere das Berufsbild des Vertreters und des Maklers und sorge für Unklarheiten beim Kunden. Das könne nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.
Daher wäre es besser, wenn auch für den Finanzsektor auf die Erfahrungen aus der Versicherungswirtschaft zurückgegriffen werde und die dortigen Begriffe „Finanzanlagenvertreter“ für die Vertreter der Gesellschaften einerseits und „Finanzanlagenmakler“ bzw. „Berater für Finanzangelegenheiten“ für die Vertreter der Kunden andererseits Verwendung finden würden. (fm)
Fotos: BCA