Die Begleitung des Kunden im Krisenfall kann auch zu einer wirtschaftlichen Begrenzung des Schadens beitragen. Im Idealfall bleibt statt dem Vorwurf einer schlechten Anlageempfehlung die Dankbarkeit, auch in schwerer See zumindest noch ein Rettungsboot bereitgestellt zu haben. Dies zeigen zwei einfache Beispiele. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen kann seit 2009 auch der Verlust aus einer Veräußerung steuerlich geltend gemacht werden.
Der schlichte Verlust der Anlage aufgrund der Insolvenz des Emittenten ist jedoch keine Veräußerung, sodass der Verlust in diesem Fall nicht mit anderen Einkünften aus dem Kapitalvermögen verrechenbar ist. Wer hier den Tipp gibt, die Anlage vor einer drohenden Wertlosigkeit – wenn auch nur zu einem geringen Betrag – zu veräußern, erhält dem Kunden die steuerliche Absetzbarkeit des Verlustes.
Auch mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Dritten werden dadurch in der Regel nicht beeinträchtigt, da der Kunde sich nur den erhaltenen geringen Veräußerungserlös anrechnen lassen muss. Bei Immobilienanlagen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnte man empfehlen, die Immobilie oder Beteiligung vor Erreichen der Zehn-Jahres-Frist zu veräußern.
Zwar fallen Einzelheiten zu diesen Fragen oft schon unter die konkrete Steuer- oder Rechtsberatung, die der Finanzdienstleister in der Regel nicht vornehmen darf. Aber allein schon der Tipp, diese Frage doch einmal mit dem Steuerberater oder Fachanwalt zu besprechen, kann für den Kunden viel Geld wert sein.
Offenes Krisenmanagement zahlt sich aus
Wer sich offen und ehrlich am Krisenmanagement des Kunden beteiligt, wird auch weiterhin als Berater und nicht als Schuldiger gesehen. Manchmal fürchten Vermittler jedoch, durch Empfehlungen in diesem Stadium zusätzliche Haftungsrisiken einzugehen.
Dies ist jedoch meist unbegründet, da die Aufklärungspflichten der Anlageberatung im Regelfall mit der Zeichnung beziehungsweise dem Erwerb des Anlageprodukts enden. Ehrlichkeit ist auch das zentrale Stichwort, wenn es um die Frage der Verjährung geht.
Aktuell beträgt die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche des Kunden im Regelfall nur noch drei Jahre. Sie beginnt im Jahr, in dem der Kunde Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erhält oder sich dieser Erkenntnis grobfahrlässig verschließt (Paragraf 199 BGB).
Auch hierzu ein aktueller Praxisfall, der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2013 rechtskräftig entschieden wurde: Im Rahmen einer Klage wegen Falschberatung stand fest, dass bei der Vermittlung die Fungibilität der Beteiligung unrichtig dargestellt wurde. Damit war ein Beratungsfehler gegeben.
Allerdings konnte nachgewiesen werden, dass der betreffende Kunde einige Jahre später – nachdem bei der Anlage schon erste Probleme eingetreten waren – eine Informationsveranstaltung zusammen mit dem betroffenen Vermittler besucht hatte.
Seite drei: Wirtschaftliche Begrenzung des Schadens