34f GewO: Aufklärungspflicht verschärft

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen Anleger seit 1. August 2014 vor Beginn der Beratung darüber informieren, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen.

Mitte Juli 2014 hatte der Gesetzgeber eine Veränderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgenommen. Die neue Vorschrift in Paragraf 12a Nr. 2 FinVermV besagt, dass ein Finanzanlagenvermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Einmalige Aufklärung genügt

Diese grundsätzliche Information muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig. „Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich“, kommentiert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW).

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Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten sei unvertretbar gering, so Rottenbacher weiter. So sei die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25. Juli also lediglich eine Woche vor dem Inkraftreten der neuen Vorschrift für Finanzanlagenvermittler erfolgt. (jb)

Foto: Shutterstock

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