Vertrauen verspielt

Im Schatten von Fußball-Euphorie und Branchen-Hektik um das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) wurde die Finanzvermittlungsbranche an anderer Stelle – anfangs unerkannt – schwer gefoult. Das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes“ ist seit dem 19. Juli in Kraft. Seither wird für die Abschlussvermittlung eine KWG-Lizenz benötigt.

Kommentar von Norman Wirth,  AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

Norman Wirth: „Was das Ganze vor allem so ärgerlich macht, ist, das die Umsetzung dieser Regelung ohne Vorankündigung und vor allem ohne Übergangszeit, versteckt im sogenannten KAGB-Reparaturgesetz kam.“

Worum dreht es sich nun bei dieser ganzen Aufregung?

Die Kapitalanlagevermittlung in Bezug auf Finanzinstrumente, also für geschlossene und offene Investments, ist nur im Rahmen der sogenannten Bereichsausnahme des Kreditwesengesetz (§ 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG) zulässig.

Transaktionen im Depot des Kunden untersagt

Diese Bereichsausnahme erlaubte bisher unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen ohne BaFin-Zulassung (KWG-Lizenz) die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung in Bezug auf geschlossene und offene Investments.

Mit der Neufassung der Bereichsausnahme ist es nun nicht mehr zulässig für den Kunden Orderaufträge auszulösen. Von entsprechenden Vollmachten dürfen die Finanzanlagenvermittler keinen Gebrauch mehr machen. Sie können also voraussichtlich zukünftig nur Anträge auf Erwerb von Fondsanteilen an Unternehmen mit einer BaFin-Zulassung weiterleiten, aber selbst keine Transaktionen im Depot des Kunden mehr ausführen.

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Seite zwei: Banken von Neuregelung überrascht

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