Finanzanlagevermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) dürfen keine Finanzprodukte im Namen des Kunden mehr kaufen und verkaufen. Um die sogenannte Abschlussvermittlung zu tätigen, bedarf es künftig einer Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Durch das am 11. Juli vom Bundesrat beschlossene „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts“ ist Finanzanlagenvermittlern künftig nur noch Anlagenvermittlung im Sinne von Paragraf 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 KWG, jedoch keine Abschlussvermittlung im Sinne von Paragraf 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 2 KWG erlaubt.
Abschlussvermittlung nur mit KWG-Erlaubnis
Das gilt auch für die Vermittlung von Finanzprodukten, die in Paragraf 34f Abs. 1 GewO aufgeführt sind. Es handelt sich um eine Abschlussvermittlung, wenn der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Bei der Anlageberatung und -vermittlung werden dagegen „nur“ die Aufträge von Kunden entgegengenommen und weitervermittelt.
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Diese Fälle sind von der Neuregelung nicht betroffen. Zur Definition der Abschlussvermittlung hat die BaFin im Dezember 2009 ein Merkblatt erstellt, das auf der Homepage der Finanzaufsicht zur Verfügung steht.
Umschreibung der Erlaubnis nicht nötig
Nimmt der Gewerbetreibende ab dem 19. Juli 2014 eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang, für den dann eine Erlaubnis nach dem KWG notwendig ist. Besteht eine solche Erlaubnis nicht, so handelt es sich um eine Straftat.
Eine Umschreibung der bislang erteilten Erlaubnisse auf den neuen Tatbestand nach Paragraf 34f GewO ist nicht notwendig. Im „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts“ ist mit Paragraf 157 Abs. 4 GewO eine entsprechende Übergangsbestimmung enthalten. (jb)
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