Bei „Großschadensfällen“ weit verbreiteter Anlageprodukte dauert es oft nicht lange, bis sich Anwaltskanzleien an die betroffenen Anleger wenden. Diese zum Teil aggressiv anmutenden Marketingmethoden sind betroffenen Initiatoren, Vertrieben und auch manch anderen Anwälten oft ein Dorn im Auge.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Aggressive Marketingmethoden
Was einerseits für den einzelnen Anleger, der oft nur begrenzte Informationen hat und mögliche Handlungsalternativen nicht einschätzen kann, willkommene und – zunächst – kostenfreie Hilfestellung ist, wird von anderen Beteiligten oft kritisch gesehen.
Die betroffenen Initiatoren sind selbstverständlich nicht glücklich, wenn „ihre“ Anleger verstört werden; Vertriebe werden mit kritischen Fragen bombardiert oder verlieren das Vertrauen ihrer Kunden und auch manchen anderen Anwälten – auch aus dem Anlegerschutzlager – sind allzu aggressive Marketingmethoden ihrer Kollegen oft ein Dorn im Auge.
„Publikumswirksameres“ Vorgehen unterstützt
Nicht nur die modernen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation, sondern auch die Entwicklung der Rechtsprechung hat in den letzten Jahren ein „publikumswirksameres“ Vorgehen unterstützt.
Bei gesellschaftsrechtlich organisierten Anlageformen wie geschlossenen Fonds wurden Auskunftsrechte im Hinblick auf die Adressdaten der Mitanleger durch mehrere Urteile bestätigt. Dies ist auch grundsätzlich richtig, da nur so die Möglichkeit besteht, kritische Stellungnahmen und Beschlüsse gegenüber der Geschäftsführung vorzubereiten und gegebenenfalls durchzusetzen.
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Akquiseinstrument bestimmter Kanzleien
Auch die Aufforderung, sich zu organisieren, auszutauschen und gemeinsam Anlegeransprüche durchzusetzen, wurde bisher oft im Namen von Schutzgemeinschaften, Interessengruppen und Anlegerinitiativen lanciert.
Seite zwei: OLG Köln: Differenziertes Urteil