Mangelhafte Dokumentation: Versicherer muss Schadenersatz leisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Streitfall der Versicherer anhand der Beratungsdokumentation nachweisen muss, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Diese Entscheidung ist auch für Vermittler wegweisend.

Gastbeitrag von Tobias Strübing, Wirth-Rechtsanwälte

„Grundsätzlich sollten wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalte in das Protokoll aufgenommen werden.“

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 30. Januar 2014 (Gz. 12 U 146/12) mit einer auch für Vermittler beachtlichen Begründung eine Versicherung zum Schadenersatz verurteilt. Es hat zu Lasten des Versicherers eine so genannte Beweislastentscheidung getroffen, weil dieser aufgrund einer mangelhaften Dokumentation des Beratungsgespräches nicht beweisen konnte, dass die Beratung pflichtgemäß erfolgte.

Kunde muss schlechte Beratung nachweisen

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Erstattung von Versicherungsprämien, die die Kundin wegen einer Doppelversicherung unnötig aufgewandt hatte. Diese hatte ein Betriebsgrundstück erworben für das unter anderem bereits eine Wohngebäudeversicherung bestand. Gegenüber der Versicherung behauptete sie nunmehr, dass deren Vermittler sie falsch beraten habe, weil er ihr eine neue Wohngebäudeversicherung vermittelt hat ohne sie darüber aufzuklären, dass die bereits bestehende Wohngebäudeversicherung der Voreigentümer von Gesetzes wegen übernommen wurde und daher weiter besteht.

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Deswegen haben sie Prämien in Höhe von 10.712,65 Euro nutzlos aufgewandt, die sie von der Versicherung nun zurückverlangte. Dieser Behauptung trat die Versicherung entgegen, so dass der Inhalt des Beratungsgespräches zwischen den Parteien streitig war. Aus diesem Grund musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt zunächst mit der Frage der so genannten Beweislastverteilung beschäftigen. Es stellte fest, dass grundsätzlich der Anspruchssteller und damit die Kundin ihre Behauptung einer schlechten Beratung beweisen müsse.

 

Seite zwei: Beweislastumkehr wegen mangelhafter Beratungsdokumentation

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