Wollen Ehepartner ein Testament errichten, bietet sich in vielen Fällen das „Berliner Testament“ an, eine besondere Form des Ehegattentestaments. Doch Vorsicht: Bei einer solchen Verfügung können unerwartete rechtliche und steuerliche Fallstricke drohen, wenn sie nicht umsichtig gestaltet wird.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Für Ehegatten, die ihr Erbe gemeinsam regeln wollen, sieht das Gesetz als besonderes Gestaltungsmittel das sogenannte Gemeinschaftliche Testament vor. Mit dieser Form der letztwilligen Verfügung, die von einem Gatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihren Letzten Willen gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen.
Berliner Testament bietet sich an
Eingetragene Lebenspartner, für die dieselbe gesetzliche Erbfolge gilt wie für Ehepaare, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Unverheirateten Paaren steht diese Möglichkeit hingegen nicht offen, sie müssen zwei Einzeltestamente errichten oder gemeinsam einen Erbvertrag abschließen.
Für Ehepaare mit Kindern bietet sich oft das „Berliner Testament“ besonders an, eine besondere Form des Ehegattentestaments. Dabei setzen die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein.
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Ihre Kinder bzw. (bei unverheirateten Paaren) einen anderen Verwandten oder eine sonstige nahestehende Person bestimmen sie zu Schlusserben für den zweiten Erbfall. Der Vorteil: Der länger lebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod in den Genuss des gemeinsamen Vermögens gelangt.
Seite zwei: Auch für kinderlose Ehepaare sinnvoll