Auch für viele kinderlose Ehepaare ist das Berliner Testament deshalb eine gute Lösung. Denn der länger lebende Ehegatte beerbt den Erstversterbenden – entgegen einem weitverbreiteten Irrtum – nicht alleine, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Stattdessen ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehepartner in der Regel nur gesetzlicher Erbe zu drei Viertel, neben ihm erben Eltern, Geschwister und Großeltern des Erblassers. Bei Gütertrennung ist er meist nur Erbe zu ein Halb.
Paaren, die das vermeiden wollen, ist deshalb ebenfalls zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (mangels Kindern zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen.
[article_line tag=“vollmachten“]
Nachteilige Bindungswirkung
Unbedingt bedenken müssen die Ehegatten, dass der länger Lebende nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist. Das hat Vorteile – so kann der länger Lebende zum Beispiel nach dem Tod des Ehegatten das Testament nicht mehr zu Gunsten eines neuen Partners ändern und die gemeinsamen Kinder enterben.
Die Bindungswirkung kann aber auch nachteilig sein, wenn sich etwa der länger Lebende mit dem künftigen Schlusserben überwirft. Im Testament sollte deshalb geregelt werden, ob eine so starke Bindung gewünscht ist oder ob und wie der Überlebende das Testament noch ändern darf.
Zu Lebzeiten beider Partner kann das Gemeinschaftliche Testament jederzeit gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Will nur einer der beiden Ehepartner das Berliner Testament ändern oder aufheben, so darf er dies nicht heimlich tun, sondern muss das Ehegattentestament durch eine notarielle Widerrufserklärung aufheben, die dem Partner zugeht.
Seite drei: Steuerlich ungünstig