Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlamentes (Econ) hat am Mittwoch seinen Entwurf zur Reform der EU-Vermittlerrichtlinie IMD 2 verabschiedet. Der Entwurf sieht kein Verbot von Provisionen, aber deren Offenlegung vor.
Mit der Verabschiedung kommt nach fast einem Jahr wieder Bewegung in die Überarbeitung der Vermittlerrichtlinie IMD. In Bezug auf die Provisionen enthält auch der Entwurf des Econ-Ausschusses kein Verbot. Allerdings sollen Vermittler zur Offenlegung ihrer Provisionen verpflichtet werden.
Nun muss noch das Europäische Parlament über den IMD-2-Entwurf beraten und abstimmen. Danach muss der Entwurf dem Ministerrat vorgelegt werden. Termine hierfür sind noch nicht bekannt. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der deutsche Fondsverband BVI haben bereits Stellung zum aktuellen IMD-2-Entwurf genommen.
Der GDV begrüßt den Verzicht auf ein generelles Provisionsverbot. „Die Entscheidung ist sachgerecht und kohärent“, kommentiert Jörg von Fürstenwerth, Hauptgeschäftsführer des GDV. „Damit wäre ein Nebeneinander von Provisionsvertrieb und Honorarberatung auch in Zukunft sichergestellt.“
GDV kritisiert Offenlegungspläne
Kritisch bewertet der GDV hingegen den Vorschlag, die Informationspflichten der Vermittler über deren Vergütung um „quantitative Elemente“ zu erweitern. Welche das sein sollen, bleibe nämlich offen. „Die Formulierung lässt zu viele Fragen unbeantwortet und sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen“, so von Fürstenwerth. Einen damit beabsichtigten Provisionsausweis lehne der GDV als untauglich ab.
Um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können, müssten Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, so der Verband. Die Provision mache nur einen Teil davon aus, weshalb ein seriöser Produktvergleich nur auf Basis der Vermittlervergütung nicht möglich sei. Dies könnte demnach auch zu dem falschen Schluss verleiten, die Qualität der Versicherung sei allein von der Provisionshöhe abhängig.
Der BVI moniert, dass der Verbraucherschutz in der Richtlinie nicht auf dem Niveau der Mifid II sei. Die Integrierung von Regelungen zu Interessenkonflikten und Pflichten zur Offenlegung von Kosten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen seien zwar zu begrüßen. Der Entwurf zeige aber Defizite aber bei der Incentivierung des Vertriebs, den Voraussetzung an die Zahlung von Provisionen, Kostentransparenz und Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Vermittlers, so der BVI. (jb)
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