Das Oberlandesgericht Bamberg hat eine bemerkenswerte Entscheidung zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens in Kapitalanlagefällen gefällt und im vorliegenden Fall zum Nachteil des Anlegers entschieden.
Gastbeitrag von Florian Kelm, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Das Mahnverfahren ist eigentlich eine prima Sache. Ein Gläubiger kann sich auf einfache und schnelle Art einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner beschaffen. Hierfür bedarf es letztlich nicht mehr, als das korrekte Ausfüllen eines Formulars und dessen Einreichung bei Gericht.
Im Kapitalanlagerecht, aber auch in anderen Rechtsbereichen, dient das Mahnverfahren allerdings auch der unkomplizierten Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Fühlt sich ein Anleger beispielsweise wegen der Vermittlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung falsch beraten, so kann er mittels des Mahnverfahrens seinen Gegner unkompliziert in Anspruch nehmen und gewinnt durch die Verjährungshemmende Wirkung Zeit, um den üblicherweise nachfolgenden Prozess umfassend vorzubereiten.
In großem Umfang Mahnverfahren eingeleitet
Gerade den Anwälten dieser Anleger kommt dies häufig äußerst gelegen, denn die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung endet in aller Regel am 31. Dezember eines Jahres. Der Vielzahl von neuen Mandaten und Fällen wird dann nicht selten dadurch begegnet, dass in großem Umfang Mahnverfahren eingeleitet werden, um ohne großen Aufwand den drohenden Eintritt der Verjährung zu verhindern und eine notwendige Klage im darauffolgenden Jahr in Ruhe vorbereiten zu können.
Dass diese Vorgehensweise erhebliche juristische Tücken haben kann, zeigt ein beachtenswertes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 04. Juni 2014 (Aktenzeichen 3 U 244/13).
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Die juristischen Tücken des Mahnverfahrens
Das Gericht geht in der Entscheidung zum einen der unter Juristen und Gerichten umstrittenen Frage nach, ob der Anleger im Mahnantrag sämtliche Beratungsfehler einzeln benennen und auflisten muss, um die Verjährungshemmende Wirkung zu erreichen.
Seite zwei: Keine Verjährungshemmung wegen Rechtsmissbrauchs?