Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens in Kapitalanlagefällen

Schadensersatzzahlung kann der Anleger deshalb nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung erhalten. Gibt der Anleger durch Ankreuzen im Formular an, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder er die Gegenleistung bereits erbracht hat, so ist diese Angabe regelmäßig schlicht falsch.

Diese Erkenntnis ist zwar nicht neu, hat in der Vergangenheit aber in aller Regel nicht dazu geführt, dass von den Gerichten den dennoch erlassenen Mahnbescheiden die verjährungshemmende Wirkung abgesprochen wurde.

Das OLG begründete die Rechtsmissbräuchlichkeit nun damit, dass der Anleger seine Rechtsposition, nämlich die Verjährungshemmung, schlicht und ergreifend nur durch wahrheitswidrige Angaben erlangt habe.

Ferner führt das Gericht an, dass der Anleger das an sich unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt habe, um möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne sofort die Klage begründen zu müsse. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten

Der BGH wird auch insoweit Gelegenheit haben, die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit zu klären. Das Oberlandesgericht hat auch diesbezüglich die Revision zugelassen. Dass die Verwendung eines Mahnbescheidverfahrens jedenfalls im Grundsatz rechtsmissbräuchlich sein kann, hat der BGH in einer anderen Entscheidung bereits einmal geäußert (Urteil vom 05. August 2014 – XI ZR 172/13).

Ob der BGH allerdings soweit gehen wird, dass das Mahnbescheidsverfahren in Kapitalanlagefällen ausnahmslos als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, wenn der Anleger ankreuzt, dass er die geschuldete Rückübertragung der Beteiligung bereits erbracht habe, ist zumindest unklar.

Auch das OLG Bamberg hat richtigerweise die Rechtsmissbräuchlichkeit von einer subjektiven Komponente abhängig gemacht.  Das OLG verlangt insoweit, dass die  Angaben im Mahnantrag bewusst falsch abgegeben werden müssen und die Prozessbevollmächtigten des Anlegers hätten wissen müssen, dass die Angaben im Mahnbescheidsantrag objektiv falsch waren. Der Anleger müsse sich diese Kenntnis zurechnen lassen.

Anders könnte es zum Beispiel aussehen, wenn ein geschädigter Anleger selbst und ohne anwaltliche Beratung einen Mahnbescheidsantrag einreicht. Die weitere Besonderheit des Falles lag darin, dass die Klägeranwälte offensichtlich massenhaft Mahnverfahren gegen den selben Gegner wegen derselben Beteiligung eingeleitet und dieses Vorgehen ganz ausdrücklich damit begründet haben, dass sie aufgrund des bevorstehenden Jahresablaufes und des Verjährungseintritts aus zeitlichen Gründen gar keine andere Wahl gehabt hätten, als dass eigentlich unzulässige Mahnverfahren zu wählen.

Auch dies hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtschau zu Lasten des Anlegers berücksichtigt. Ob es allerdings juristisch einen Unterschied machen kann, ob das Mahnverfahren in einer Vielzahl von Fällen oder „nur“ in einem einzigen Fall verwendet wird, darf bezweifelt werden. Der Entscheidung des BGH darf in jedem Fall mit Spannung entgegengesehen werden.

Autor Florian Kelm ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Zacher & Partner in Köln.

Foto: Guido Schiefer

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