Versteckte Provisionen: Banken müssen aufklären

Ab 1. August 2014 sind beratende Banken verpflichtet, ihre Kunden über den Empfang versteckter Provisionen von Seiten Dritter aufzuklären. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Ab dem 1. August sind Banken dazu verpflichtet, versteckte Provisionen in der Anlageberatung transparent zu machen.

Laut einer Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 147/12) vom 3. Juni 2014 haben Bankkunden ab dem 1. August einen Anspruch darauf, von Anlageberatern auf versteckte Provisionen zugunsten der Bank hingewiesen zu werden.

Der BGH hob allerdings ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom Februar 2012 auf, das dem Kläger einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Bank einräumte.

Die Bank habe sich beim Verschweigen der Provision nichts zuschulden kommen lassen, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses (in den 1990er Jahren) nicht klar gewesen sei, so das BGH. In neuerer Zeit habe es jedoch mehrere Gesetzesnovellen gegeben, die den Vertrieb von Kapitalanlagen „einem nahezu flächendeckenden Transparenzgebot unterworfen“ hätten. Deswegen müssten versteckte Provisionen künftig ausgewiesen werden.

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Urteil mit „Schockwirkung“

Wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären, haften die Anlageberater demnach auf Schadensersatz. Laut BGH gilt die Aufklärungspflicht also nicht nur für „Kick-Backs“, sondern auch für solche Provisionen, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden. „Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Berliner Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law.

Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war demnach in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig.

Der BGH geht davon aus, dass Pflichtverstöße bei Nichtaufklärung über versteckte Innenprovisionen bis zum Stichtag ohne Verschulden erfolgten: „Soweit die Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 ausgeblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden“. (jb)

Foto: Shutterstock

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