Wenn ein Nachlass überschuldet ist, wird das Erbe schnell zur Last statt zum Segen. Der Erbe sollte dann die Erbschaft ausschlagen, wenn er sein eigenes Vermögen nicht gefährden will – doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Das Stichwort lautet Gesamtrechtsnachfolger: Wer einen Verstorbenen beerbt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in dessen Fußstapfen ein.
Der Erbe kommt deshalb nicht nur in den Genuss des Vermögens des Erblassers sondern haftet auch für Schulden des Verstorbenen (wie etwa Darlehen oder offene Rechnungen) sowie für Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstanden sind (zum Beispiel die Beerdigungskosten) – und zwar grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen.
Gefahr versteckter Verbindlichkeiten
Besonders gefährlich sind dabei versteckte Verbindlichkeiten, die dem Erben auf den ersten Blick womöglich gar nicht auffallen, etwa bei Schwarzgeld im Nachlass. Hatte der Erblasser zum Beispiel ein Depot mit unversteuertem Vermögen bei einer ausländischen Bank, muss sein Erbe beim Fiskus Tabula rasa machen, wenn er sich nicht selbst strafbar machen will.
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Er ist dabei auch dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen und haftet für die nachzuzahlende Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können – vor allem bei Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes und über einen langen Zeitraum – dazu führen, dass ein ursprünglich werthaltiger Nachlass plötzlich empfindlich überschuldet ist.
Erbschaft ausschlagen
Wer zum gesetzlichen oder testamentarischen Erben berufen wird und dann feststellt, dass im Nachlass nur Schulden sind, kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.
Wichtig ist: Ein einfacher Brief an das Gericht reicht dafür nicht aus. Der Erbe muss für die Ausschlagung entweder zum Notar gehen, der die Erklärung beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet, oder die Ausschlagung direkt beim Nachlassgericht zu Protokoll geben.
Seite zwei: Knapp bemessene Frist problematisch