Für die Ausschlagung sieht das Gesetz eine Frist von sechs Wochen vor. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall und von seiner Berufung als Erbe weiß. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Nachlassgericht die Verfügung eröffnet und dem Erben bekannt gegeben hat.
Wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält oder wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, beträgt die Frist sechs Monate. Schlägt der Erbe nicht oder nicht rechtzeitig aus, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
Knapp bemessene Frist problematisch
Die knapp bemessene Frist ist in vielen Fällen ein Problem für den Erben. Denn oft hat er nur wenige Möglichkeiten, sich in der Kürze der Zeit einen Überblick über das Vermögen und die möglichen Schulden zu verschaffen. Auskunftsrechte zum Beispiel gegenüber Banken hat er meist erst dann, wenn er einen Erbschein vorlegen kann.
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Wer eine überschuldete Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen hat, muss allerdings nicht gleich den finanziellen Ruin befürchten: Zum einen gibt es die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Dabei gelten dieselben Formvorschriften wie für die Ausschlagung selbst. Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat.
Nachlassinsolvenz beantragen
Wenn die Anfechtung nicht erklärt wurde oder nicht wirksam ist, hat der Erbe ferner die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz zu beantragen. Diese Maßnahmen führen dazu, dass er nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden aus dem Erbe haftet.
Vor allem bei sehr hohen Schulden im Nachlass sollten Betroffene sich hierzu unbedingt rechtzeitig von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, um Fehler mit womöglich fatalen Folgen auszuschließen.
Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).
Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V. / Shutterstock