Der Tippgeber – das unbekannte Wesen

Der Tippgeber ist ein fester Bestandteil der Vertriebskultur in Deutschland. Allerdings sollten zentrale Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Vermittler und Tippgeber vertraglich festgehalten werden, um die Risiken für den Berater zu minimieren.

Gastbeitrag von Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte

„Problematisch ist, ob die Tätigkeit des Tippgebers umsatzsteuerpflichtig, also die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist, wenn dieser gewerblich tätig wird.“

In zunehmendem Maße erfordert der Vertrieb von Finanzdienstleistungen eine Gewerbeerlaubnis und damit eine Qualifikation und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH). Daher stellt sich häufig die Frage, wie man auch Mitarbeiter ohne Gewerbeerlaubnis anbinden kann.

Tippgeber braucht keine Gewerbeerlaubnis

Grundsätzlich ist dies als Tippgeber möglich. Denn nach den entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung ist nur die Vermittlung eines Vertragsabschlusses, also die Abschlussvermittlung, beziehungsweise die Beratung zu den Produkten erlaubnispflichtig.

Dies erfordert aber eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Produktvertrages gerichtet ist. An dieser Konkretisierung auf einen bestimmten Vertrag fehlt es, wenn nur die Möglichkeit zum Abschluss eines Produktvertrages namhaft gemacht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Kunden und einem Vermittler oder einem Produktgeber hergestellt werden.

Grenzen der Tippgebereigenschaft

Bei der Versicherungs- und Kapitalanlagevermittlung ist – im Gegensatz zur Immobilien- und Darlehensvermittlung – die Nachweisvermittlung, also der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen erlaubnisfrei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt der Tippgeber ausschließlich mit Daten, die er von dem potenziellen Kunden aufnimmt und an einen Produktgeber oder Vermittler weitergibt.

Seite zwei: Schriftlicher Vertrag wichtig

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