Der Tippgeber – das unbekannte Wesen

Die Grenzen der Tippgebereigenschaft wurden schon verschiedentlich ausgelotet, unter anderem von Rewe und Tchibo. Die Gerichte haben die Tippgebereigenschaft jeweils restriktiv ausgelegt.

Da für die Tätigkeit des Tippgebers gesetzliche Regelungen fehlen und unklar ist, ob diese Handelsvertreter sind, sollte für die Zusammenarbeit unbedingt eine schriftlicher Vertrag abschlossen werden. In einer solchen Vereinbarung sollte die Leistung als Vermittlung von Kundenkontakten beschrieben werden.

Dem Tippgeber muss in dem Vertrag jede Beratung des Kunden beziehungsweise Vertragsvermittlung untersagt werden. Denn wenn dessen Tätigkeit anderenfalls als Untervermittlung gewertet wird, fehlt es bei eventuellen Beratungsfehlern am Schutz durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Unter Umständen könnten solche Fehler sogar dem (Ober)Vermittler zugerechnet werden. Zudem hat die Bafin Versicherern bei einer Zusammenarbeit mit Vertriebsunternehmen zur Auflage gemacht, diese zu verpflichten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die den Anforderungen der Gewerbeordnung genügen.

Vergütung auch erfolgsabhängig

An der Eigenschaft als Tippgeber ändert sich nichts, wenn die Vergütung für die Kundenvermittlung erfolgsabhängig, also für den Fall einer anschließenden Vermittlung eines Produktvertrag vereinbart wird.

Auch kann die Berechnung der Vergütung vom Wert des vermittelten Vertrages oder der vom tatsächlichen Vermittler erhaltenen Provision abhängig gemacht werden. Ob die Vergütung als Abschlussprovision und/oder als Bestandsprovision vereinbart wird, ist ebenfalls unschädlich.

Seite drei: Stornonachbearbeitung darf nicht übertragen werden

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