Ein Versicherungsnehmer oder die im Vertrag mit eingeschlossenen Personen können jedoch nicht Tippgeber für den eigenen Vertrag sein. Dieses wäre eine Umgehung des Provisionsabgabeverbots und ist damit (noch) verboten. Wenn die nicht mitversicherte Ehefrau der Tippgeber wäre, würde das zulässig sein.
Stornonachbearbeitung darf nicht übertragen werden
Die Rückforderung der Vergütung kann für den Fall vereinbart werden kann, dass der Produktvertrag des Kunden storniert wird. Auch kann bei einer regelmäßigen Tätigkeit eine Stornohaftungszeit und eine Stornoreserve vereinbart werden.
Jedoch kann dem Tippgeber, wenn dieser als Handelsvertreter anzusehen ist, nicht die Stornonachbearbeitung übertragen werden. Denn einerseits ist Vermittlungsgegenstand nicht der Produktvertrag sondern der Kundenkontakt und dieser kann nicht ins Storno gehen.
Eine Nachbearbeitung des stornierten Produktvertrages würde andererseits eine Kundenberatung in Bezug auf einen konkreten Vertrag und gegebenenfalls eine Vermittlung und damit wieder eine Gewerbeerlaubnis erfordern.
Seite vier: Knackpunkt Umsatzsteuerpflicht