Erbschaftsplanung: den Familienfrieden wahren

Der Tod eines Menschen ist für die Angehörigen eine große emotionale Belastung. Hat der Verstorbene zudem seinen Nachlass nicht oder nur unzureichend geregelt, führt dies häufig zu erbittertem Streit und Missgunst unter seinen Erben. Es ist daher sinnvoll, gefährliche Fallstricke bei der Erbschaftsplanung zu kennen.

Gastbeitrag von Markus Kühn, Kanzlei Kühn

„Kinderlose Ehepaare verkennen oft, dass nicht automatisch der andere Ehepartner alles erbt.“

Gefährliche Miterbengemeinschaft

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Gibt es danach mehr als einen Erben, bilden die Erben eine Miterbengemeinschaft. Das hat zur Folge, dass jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote am gesamten Nachlass beteiligt ist und alle Miterben grundsätzlich nur gemeinsam über Nachlassgegenstände entscheiden und verfügen können.

Zur Aufteilung des Nachlasses ist eine sogenannte Auseinandersetzung erforderlich, bei der sich die Erben dann über die Aufteilung im einzelnen einigen müssen. Und je mehr Miterben vorhanden sind, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass mindestens einer „querschießt“ und es zu keiner vernünftigen Regelung kommt.

Das kann dann dazu führen, dass eine Immobilie im Nachlass zu einem Wert weit unter dem Verkehrswert teilungsversteigert werden muss, um anschließend den Versteigerungserlös aufteilen zu können.

Vor einer solchen Zwangsversteigerung ist der überlebende Ehegatte selbst dann nicht gefeit, wenn ihm die Immobilie vor dem Erbfall zur Hälfte gehört hat und er nach dem Erbfall zusätzlich Miterbe an der anderen Hälfte des Hauses ist.

Ehegatten werden nicht immer Alleinerbe

Kinderlose Ehepaare verkennen oft, dass nicht automatisch der andere Ehepartner alles erbt. Leben die Eltern noch oder – falls nicht – gibt es noch Geschwister oder deren Abkömmlinge oder Großeltern des verstorbenen Gatten, so erbt der überlebende Ehegatte abhängig vom Güterstand nur die Hälfte beziehungsweise drei Viertel.

Überlebender Ehegatte und sonstige Erben (also Mitglieder der „Schwieger- Familie“) bilden dann ebenfalls eine Erbengemeinschaft – Ärger ist vorprogrammiert.

Erbengemeinschaften bei zweiter Ehe des Erblassers besonders streitanfällig

Miterbengemeinschaften sind besonders streitanfällig, wenn der Erblasser nach einer Scheidung erneut geheiratet hat und seine Kinder aus der ersten Ehe sich nach seinem Tod in einer Miterbengemeinschaft mit der neuen Ehefrau und Kindern aus der zweiten Ehe wiederfinden.

Streitigkeiten einfach vermeiden

Solche Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn der Erblasser dafür sorgt, dass im Erbfall keine Erbengemeinschaft entsteht. Das kann er zum Beispiel dadurch erreichen, dass er in einem Testament nur einen Alleinerben bestimmt und weiteren Personen mittels eines Vermächtnisses bestimmte Gegenstände zukommen lässt.

Seite zwei: Probleme bei nichtverheirateten Lebenspartnern

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