Erbschaftsplanung: den Familienfrieden wahren

Bei größeren Vermögen kann es daher sinnvoll sein, den Kindern auch schon im ersten Erbfall mittels Vermächtnissen etwas zukommen zu lassen, um den Freibetrag nach dem verstorbenen Elternteil auszunutzen. Wenn die Ehegatten ihr Vermögen nicht vollständig für sich benötigen (vor allem für Altersvorsorge und Pflegebedürftigkeit), sollten Sie auch darüber nachdenken, frühzeitig Schenkungen an die Kinder vorzunehmen. Denn der Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Zusätzliche erbschaftsteuerliche Freibeträge lassen sich nutzen, wenn auch Enkelkinder und Ehegatten der eigenen Kinder mittels eines Vermächtnisses im Testament oder bei Schenkungen bedacht werden.

Problematische Vor- und Nacherbschaft

Will ein Erblasser die Weitergabe seines Nachlasses über mehrere Erbfälle oder Generationen beeinflussen, kann er dies dadurch erreichen, dass er in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anordnet. Damit wird der Vorerbe nur „Erbe auf Zeit“.

Ab dem Eintritt des von dem Erblasser angeordneten Nacherbfalls – oft der Tod des Vorerben – wird der Nacherbe dann (Voll- )erbe des Erblassers. Das von der Vorerbschaft umfasste Vermögen ist eine vom Eigenvermögen des Vorerben streng zu trennende Sondervermögensmasse.

Der Vorerbe darf die Nutzungen der Vorerbschaft ziehen, also beispielsweise mit dem Nachlassvermögen erzielte Zinsen oder Mieten für sich nutzen. Ordnet der Erblasser keine sogenannte befreite Vorerbschaft an, ist der Vorerbe aber stark eingeschränkt bei der Verwaltung und Verfügung des Nachlasses.

Ein Vorerbe darf zum Beispiel nicht über Grundstücke verfügen, Nachlassgegenstände verschenken oder unter Wert veräußern, muss Geld mündelsicher anlegen, auf Verlangen des Nacherben muss er ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände erstellen und Wertpapiere hinterlegen.

Seite vier: „Gut gemeint“ reicht nicht

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