Erbschaftsplanung: den Familienfrieden wahren

Der Vorerbe muss die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten, die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen und macht sich bei „übermäßiger Fruchtziehung“ schadensersatzpflichtig gegenüber dem Nacherben. Aber selbst dann, wenn der Erblasser eine befreite Vorerbschaft anordnet, heißt das nicht, dass der Vorerbe mit dem Nachlass tun und lassen kann, was er will.

Alles was der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, bleibt automatisch Nachlassvermögen und fällt im Nacherbfall an den Nacherben (sogenannte dingliche Surrogation). Von dem Verbot, über Nachlassgegenstände teil- beziehungsweise unentgeltlich zu verfügen, kann der Erblasser den Vorerben nicht befreien.

Alle diese Einschränkungen machen die Vor- und Nacherbschaft zu einem komplizierten Rechtsverhältnis, mit Einschränkungen für den Vorerben, die der Erblasser diesem bei genauerer Kenntnis der Rechtslage vielleicht gar nicht aufladen wollte.

„Gut gemeint nicht gleich gut gemacht“

Bei der Abfassung des Testaments sollte sichergestellt werden, dass das Nachlassgericht nicht aufgrund eine unklaren Formulierung eine Vor- und Nacherbschaft annimmt. Sonst könnte zum Beispiel ein gewolltes Berliner Testament dahingehend ausgelegt werden, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und die Kinder Nacherben sind.

Abschließend lässt sich feststellen, dass bei der Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung „gut gemeint nicht immer gut gemacht“ bedeutet. Um unnötige Fehler und unklare Formulierungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich durch einen versierten Anwalt unterstützen zu lassen.

Markus Kühn ist Rechtsanwalt, Finanzfachwirt (FH) und Certified Financial Planner (CFP). Er ist Inhaber der auf Erbrecht spezialisierten Kanzlei Kühn (www.erbrecht-kuehn.de) in Grafing bei München.

Foto: Kanzlei Kühn / Shutterstock

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