34f GewO: Neue Hoffnung für Alte Hasen

Sogenannte „Alte Hasen“ gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) können Prüfberichte nachreichen, auch wenn sie zunächst „Negativerklärungen“ eingereicht hatten, meint Rechtsanwalt Norman Wirth. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied demnach in einem solchen Fall zugunsten des Vermittlers.

Laut eines aktuellen Urteils können Alte Hasen auch korrigierende Prüfberichte nachreichen, wenn sie zunächst Negativerklärungen abgegeben hatten.

Alte Hasen konnten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34f GewO erforderlich ist, statt einer Sachkundeprüfung auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 1. Januar 2006 nachweisen. Hierfür mussten für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorgelegt werden.

Bereits im vergangenen Jahr war gerichtlich geklärt worden, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist eingereicht wurden, nachgereicht werden konnten. Ob Vermittler auch noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte „Negativerklärungen“ eingereicht hatten, blieb indes offen.

Korrigierende Prüfberichte zulässig

Einen solchen Fall hat laut Rechtsanwalt Wirth nun das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 25. Februar 20154 K 313/15) nun zugunsten eines von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretenen Vermittlers entschieden. Das Gericht vertritt im Urteil die Ansicht, dass aus der Tatsache, dass zuvor durch die Negativerklärungen die Nichttätigkeit bescheinigt wurde, nicht darauf geschlossen werden könne, dass die nun nachgereichten, korrigierenden Prüfberichte falsch seien.

„Wer vor Ablauf des Jahres 2014 nach Ansicht der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis nicht erbracht hat, dessen Eintragung im Finanzanlagenvermittlerregister wurde automatisch gelöscht“, meint Anwalt Wirth. „Dies dürfte ein wesentlicher Grund dafür sein, dass über den Jahreswechsel 2014/2015 eine nicht unerhebliche Anzahl von Finanzanlagenvermittlern aus dem beim Register gelöscht wurden“, so Wirth weiter.

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Wer aus dem Register gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, habe nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen. „Ein Blick ins Register und gegebenenfalls der Gang zum Anwalt ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben“, rät Wirth. (jb)

 Foto: Shutterstock

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