34f GewO: Erweiterte Sachkundepflicht beschlossen

Das vom Bundestag verabschiedete Kleinanlegerschutz-Gesetz legt fest, dass Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Direktinvestments eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) benötigen und bis wann diese vorliegen muss.

Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments benötigen ab Verkündung des Gesetzes eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f GewO.

Durch die Verabschiedung des Kleinanlegerschutzgesetzes durch den Bundestag am 23. April 2015 haben die Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments (beispielsweise bestimmte Container-Investments) nun Gewissheit: Ab Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich im Juni 2015) benötigen sie eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO. Für diese Vermögensanlagen sind allerdings unterschiedliche Übergangsfristen für bereits tätige Vermittler vorgesehen, die der Bundestag ebenfalls beschlossen hat.

„Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich nun beeilen. Deren Übergangsfrist endet am 15. Oktober 2015, ab dann muss die Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen“, erläutert Ronald Perschke, Vorstand des Berliner Schulungsanbieters Going Public.

AfW begrüßt Klarstellung

Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben demnach etwas mehr Zeit, bis ihre Erlaubnis vorliegen muss. Diese muss bis sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, also voraussichtlich bis Anfang Dezember 2015 beantragt werden. Die notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach (also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016) nachzuweisen. „Wer die Sachkunde für die Kategorie drei, also Vermögensanlagen, nachweisen muss, der sollte beachten, dass er dafür sowohl die Sachkunde über Vermögenslagen, als auch für geschlossene Investmentvermögen erfolgreich ablegen muss“, ergänzt Perschke.

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Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. begrüßt die Klarstellung. „Wir haben in unseren Gesprächen im Bundestag und in gleich drei zuständigen Ministerien stets darauf hingewiesen, dass die Vermittler von Containern wohl schlicht vergessen wurden und eine Übergangsfrist auch für diese gefordert“, berichtet AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Vermittler dieser Produktgruppen sollten nun diese Fristen beachten und sich rechtzeitig um eine VSH sowie das Ablegen der nötigen Sachkundeprüfung kümmern, so Rottenbacher weiter. (jb)

Foto: Shuttertsock

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