Die Bafin führt aus, dass sich der Vermittler keinesfalls vertraglichen Zugriff auf Kundengeldern einräumen lassen und sich auch anderweitig nicht die Möglichkeit dazu verschaffen darf. Dies gelte auch für Fälle in denen Vermittler und Kunde zum Beispiel einen Zwischenerwerb für zweckmäßig erachten sollten, so der Korn weiter. So solle verhindert werden, dass beispielsweise den Kunden ein Insolvenzrisiko des Vermittlers trifft.
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„Ein solches Insolvenzrisiko in der Person des Vermittlers hat sich für den Kunden darin zu erschöpfen, dass er gegebenenfalls einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers nicht mehr erfolgreich geltend machen kann“, erklärt der Anwalt. Die neuen und erweiterten Ausführungen der Bafin zu diesem Thema verdeutlichen demnach, dass die Aufsicht darauf ein stärkeres Augenmerk habe.
Bafin sieht Handlungsbedarf
„Der Hintergrund ist, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten. Die Bafin sieht also hier Handlungsbedarf und versteht in solchen Fällen auch keinen Spaß. Denn durch die Annahme von Kundengeldern handelt der Vermittler außerhalb seiner Befugnis nach Paragraf 34 f GewO“, so Korn. „Das ist ein Verstoß gegen Paragraf 32 KWG und somit eine Straftat. Es handelt sich also nicht etwa um ein Kavaliersdelikt.“
„34f-Vermittler sollten sich genau an die Grenzen ihrer Erlaubnis halten. Übertretungen führen hier zu strafrechtlichen Konsequenzen, Erlaubnisentzug und zur Haftung. In Zweifelsfällen sollten Vermittler einen Rechtsanwalt mit Branchenkenntnissen zu Rate ziehen, um Sicherheit zu erlangen“, rät der Anwalt. (jb)
Foto: Bafin