Eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema weist aber nunmehr einen anderen Weg. Sie eröffnet neue, eventuell zeitlich unbegrenzte Chancen für „Alte Hasen“, die wegen bisher fehlender Prüfberichte die Erlaubnis nur wieder verloren haben.
Nach einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 30. April 2015 (Az.: 4 L 310/ 15.NW, nicht rechtskräftig) galt die Ausschlussfrist der Übergangsregelung nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen.
[article_line type=“most_read“]
Widersprüchliche Regelung
Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreie aber „Alten Hasen“ gerade von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stelle daher gerade keinen Sachkundenachweis dar.
Nach Ansicht des Gerichts erscheine es widersprüchlich, dass ein Vermittler, der auch erst nach dem 1. Januar 2015 nachweist, dass er nach der Alte-Hasen-Regelung von der Sachkundeprüfung befreit ist, seine Erlaubnis verlieren kann.
Nachdem die Verwaltungsgerichte „Alten Hasen“ zunächst die Möglichkeit eröffnet haben, nicht rechtzeitig eingereichte Prüfberichte nachzureichen und nunmehr erste Entscheidungen ermöglichen, Prüfberichte auch bei vorher abgegebenen Negativerklärungen vorzulegen, wird der Anwendungsbereich der Alten-Hasen-Regelung durch diese Entscheidung noch weiter ausgedehnt. (nl)
Foto: Shutterstock