BGH: Ganzheitlicher Ansatz vonnöten, um Anlageberatung zu beurteilen

Ein Güteantrag, der die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen einer fehlerhaften Anlageberatung hemmen soll, ist auch dann gültig, wenn die Pflichtverletzungen des Beraters in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Klägerin hatte zwei geschlossene Immobilienfonds gezeichnet und erhob Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung. Unter anderem sei sie nicht korrekt über die fehlende Werthaltigkeit der Anlagen aufgeklärt worden.

BGH: Verjährung wirksam gehemmt

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Klage der Anlegerin abgewiesen, da die von dieser am 21. Dezember 2011 gestellten Güteanträge keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt hätten. Die mangelnde Aufklärung über die fehlende Werthaltigkeit der Anlagen sei in dem Antrag nicht explizit erwähnt worden. Aus diesem Grund sei der Fall verjährt.

[article_line]

In seinem Urteil (Az.: II ZR 303/14) vom 18. Juni 2015 widerspricht der BGH der Ansicht des Berufungsgerichts. In einem früheren Urteil habe der BGH bereits entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt werde, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später – bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist – im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden seien.

Eine Klageerhebung hemme die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehörten.

Aufzählung einzelner Beratungsfehler nicht vonnöten

Die notwendige Individualisierung des Güteantrags werde bereits durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Anlage unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts hergestellt. Die Aufzählung einzelner Prospektfehler sei nicht vonnöten.

Dem BGH zufolge stellt eine Anlageberatung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aufgespalten werden könne. Ob der Anleger korrekt beraten worden sei, könne auch nur im Rahmen einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden.

Da mit den Güteanträgen die Ansprüche aus dem gesamten jeweiligen Streitgegenstand geltend gemacht würden, ist die Verjährung nach Paragraf 20 4 Absatz 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. (nl)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments