Greifen hier entsprechende Klauseln in Maklerverträgen?
Leider herrscht die Fehlvorstellung vor, dass für Maklerverträge gängige Widerspruchsklauseln ohne Weiteres eine Übertragbarkeit der Daten gewährleisten. Dabei sind diese Klauseln problematisch. Die Klauseln fingieren die Einwilligung des Kunden mangels Widerspruchs. Deshalb benachteiligen sie Kunden, die der Person des Maklers typischerweise besonderes Vertrauen entgegenbringen, unangemessen – mit der Folge, dass sie einer richterlichen Inhaltskontrolle regelmäßig nicht standhalten. Der Versicherer kann daher nicht anders, als die Umschlüsselung der Verträge zu verweigern.
Welche Risiken birgt ein Share Deal?
Beim Share Deal liegen die Fallstricke in der Übernahme bestehender Risiken, seien sie durch eine Schlechterfüllung der Maklerverträge in der Vergangenheit und damit einhergehenden Haftungspotenzialen gekennzeichnet, sei es, dass der Erwerber für sonstige Verbindlichkeiten der übernommenen Gesellschaft einzustehen hat. Darüber hinaus stellt auch das Regelwerk des Veräußerungsvertrages selbst die Parteien vor Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für die Rechte zur Anpassung des Kaufpreises im Falle von Leistungsstörungen und die sorgfältige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Veräußerers von der des Erwerbers.
Wie können sich die Parteien absichern?
Die für Asset Deals erforderlichen wirksamen Übertragungsklauseln sind eigentlich nur in den Fällen eines Bestandsübergangs im Wege der Unternehmensnachfolge denkbar, wenn die Person von vornherein in der Klausel benannt werden kann. Deshalb sollte der sichere Weg über den Share Deal verfolgt werden. Ist nur ein Asset Deal möglich, sollten Veräußerer und Erwerber gemeinsam in dem Bestandsveräußerungsvertrag über alle Modalitäten, Hindernisse und Eventualitäten Klarheit verschaffen. Dabei sollten sie sich eines Beraters bedienen, der in diesem Geschäftsfeld Erfahrungen gesammelt hat.
Interview: Julia Böhne
Foto: Blanke, Meier, Evers