TEIL I: Sind Prospektnachträge bei Blind Pools notwendig?

Schließlich ist noch Paragraf 316 Abs. 5 KAGB zu berücksichtigen. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift, deren Wurzeln in Paragraf 11 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) liegen, besteht einerseits in der Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags und andererseits in der Pflicht zur Veröffentlichung und Bekanntmachung dieses Nachtrags.

Jede Prospektaktualisierung führt zu Nachtragspflicht

Das Verhältnis von Paragraf 268 Abs. 2 KAGB und Paragraf 316 Abs. 5 KAGB ist bislang nicht ausdiskutiert. Auffallend ist, dass die Voraussetzungen in den beiden Vorschriften vom Wortlaut her unterschiedlich sind, was mit der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte erklärt werden kann.

Eine Aktualisierungspflicht gemäß Paragraf 268 Abs. 2 KAGB besteht bei Veränderungen von „Angaben von wesentlicher Bedeutung“, während ein Nachtrag gemäß Paragraf 316 Abs. 5 KAGB dann zu erstellen ist, wenn „wichtige Umstände“ eingetreten sind, „die die Beurteilung des Investmentvermögens beeinflussen könnten“.

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Es ist allerdings zu vermuten, dass die Voraussetzungen in beiden Vorschriften – trotz des unterschiedlichen Wortlauts – gleich ausgelegt werden müssen, da jede Aktualisierung des Verkaufsprospektes gemäß Paragraf 268 Abs. 2 KAGB auch zu einer Vorlegepflicht gemäß Paragraf 316 Abs. 4 KAGB und somit mittelbar zu einer Nachtragspflicht gemäß Paragraf  316 Abs. 5 KAGB führt.

Umgekehrt stellt jeder Nachtrag gemäß Paragraf  316 Abs. 5 KAGB eine Aktualisierung des Verkaufsprospektes dar.

Die gesetzlichen Vorschriften sprechen für Nachtragspflicht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den Vorschriften nur schwer ableiten lässt, dass ein Blind Pool, der in konkrete Sachwerte investiert, keine Nachträge veröffentlichen muss. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu Paragraf 269 Abs. 3 KAGB.

Etwas anderes könnte für Dachfonds gelten, die in Zielfonds investieren, da für diese Fonds keine Regelung besteht, die mit Paragraf 269 Abs. 3 KAGB vergleichbar ist, und somit keine zusätzlichen Prospektangaben zu den Investitionsobjekten gesetzlich vorgeschrieben sind.

Erfahren Sie morgen im zweiten Teil des Artikels wie Prospektnachträge unter dem früheren Regulierungsrahmen gehandhabt wurden und welche Fallunterscheidung bei der Frage „Prospektnachtrag oder nicht?“ helfen kann.

 

Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH in München und berät Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Konzeption und Erstellung von Verkaufsprospekten.

Foto: SFM Treuhand München Steuerberatungsgesellschaft / Shutterstock

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