Oftmals sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft und Verbraucher können ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen. Aus einem aktuellen Urteil des BGH zu den Konsequenzen eines erfolgreich widerrufenen Darlehensvertrags ergeben sich einige Vorteile für den Darlehensnehmer.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Es muss bei jedem Darlehensvertrag individuell geprüft werden, ob die Belehrung fehlerhaft war oder nicht.
Detailfragen können hier unter Umständen ausschlaggebend sein. Pauschalangaben lassen sich hierzu kaum treffen, ohne den konkreten Darlehensvertrag zu prüfen.
Rechtsfolgen eines Widerrufs
Für den Fall einer fehlerhaften Belehrung und eines hierauf folgenden wirksamen Widerrufs war lange streitig, welche Rechtsfolgen dieser Widerruf nunmehr nach sich zieht.
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Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. September 2015 (AZ.: XI ZR 116/15) die „erstbeste Gelegenheit genutzt, um eine …. aufgekommene Diskussion über die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Erklärung im Keim zu ersticken (so: Klein, NJW 2015, 3441, 3442).
Zunächst muss keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung bezahlt werden, was einen Zinsvorteil für den Darlehensnehmer mit sich bringt.
Zinsvorteil für Darlehensnehmer
Die beiderseits erbrachten Leistungen sind sodann zurückzugewähren und gegenseitig gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Darlehensgeber, also die Bank, kann mithin die Rückzahlung der gesamten Valuta (ohne Abzug von Tilgungsleistungen) zuzüglich Zinsen auf den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil fordern. Der Zinssatz entspricht hierbei in der Regel dem vertraglichen Sollzinssatz.
Der Darlehensnehmer kann alle geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern. Hierbei kann der Darlehensnehmer zusätzlich von der Bank gezogene Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet ab dem jeweiligen Zahlungsdatum fordern.
Diese wechselseitigen Verpflichtungen werden hierbei zwar nicht automatisch saldiert; eine konkludente Aufrechnung kann aber in Betracht kommen.
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