Wohltätige Organisationen als Erben
Bei NGOs, sogenannten non-governmental organizations, handelt es sich um nichtstaatliche Organisationen wie zum Beispiel Amnesty International, Greenpeace oder Caritas, die sich insbesondere sozial- und umweltpolitisch engagieren.
Diese Institutionen leben zum großen Teil von Spenden und sind häufig Empfänger von letztwilligen Verfügungen. Sofern es sich hierbei um rechtsfähige Organisationen handelt, sind sie erbfähig, wodurch testamentarische Zuwendungen an sie unproblematisch möglich sind.
Erbschaftssteuer entfällt
Dieses gesellschaftliche Engagement wird seitens des Staates honoriert, indem er diese Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit. Nach Paragraf 13 I Nr. 13 b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
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Unter gemeinnützige Zwecke fallen insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, Forschung und Wissenschaft, Bildung und Weiterbildung sowie Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, unter mildtätige die Förderung körperlich, geistig oder seelisch unterstützungsbedürftiger Personen.
Bei der Zuwendung ist darauf zu achten, dass die jeweilige Institution nach ihrer Satzung, Verfassung, nach dem Stiftungsgeschäft und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung den begünstigten Zweck ausschließlich und unmittelbar dient.
Neben inländischen können nach Paragraf 13 I Nr. 16 c ErbStG auch ausländische Institutionen steuerbefreit sein. Voraussetzung hierfür ist, dass im umgekehrten Fall deutsche Institutionen steuerbefreit wären und dies das Bundesministerium der Finanzen durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt.
Fazit
Auch dem unkonventionellen Vererben stehen keine unüberwindbaren Hürden gegenüber. Sofern man dabei die gesetzlichen Besonderheiten beachtet, ist eine ausgewogene und zufriedenstellende Lösung möglich. Bei Zuwendungen an Pflegekräfte in einem Heim empfiehlt es sich, wegen den Gefahren, dass das Testament nichtig sein könnte, fachmännischen Rat einzuholen.
Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.(www.erbrechtsforum.de) und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner (www.groll-gross-steiner.de).
Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V.