Ob ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer gilt, wird unter anderem an der Höhe seiner durchschnittlichen monatlichen Vergütung der letzten sechs Monate vor Vertragsbeendigung festgemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen Urteil eine Konkretisierung dieser Definition vorgenommen.
In dem vorliegenden Fall war ein Handelsvertreter für einen Allfinanzvertrieb tätig.
Der Handelsvertreter kündigte den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2012. Der Finanzvertrieb verlangt die Rückzahlung geleisteter Provisionen im Umfang von 28.698,44 Euro.
In den Monaten September bis Dezember 2012 verbuchte der Vertreter Provisionen in Höhe von 9.915,15 Euro. Im Juli und August 2012 hingegen erzielte er keine Provisionseinkünfte.
Rückforderungen wegen Vertragsstornierung
Der Finanzvertrieb belastete das Provisionskonto des Beklagten daraufhin in diesen beiden Monaten mit Rückforderungen wegen der Stornierung von zuvor vermittelten Verträgen mit einem Betrag von 4.856,53 Euro.
Der Vertrieb klagte über das Landgericht Münster, der Handelsvertreter hingegen vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht für seinen Fall zuständig sei.
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Handelsvertreter gleich Arbeitnehmer?
Der Knackpunkt für diese Betrachtungsweise liegt im Paragraf 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach gelten Handelsvertreter dann als Arbeitnehmer, „wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach Paragraf 92a Handelsgesetzbuch (HGB) die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro bezogen haben.“
Seite zwei: Provisionserlöse überschreiten 1.000-Euro-Grenze